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Verkauf von Software – Urteil EuGH C-166/15

Am 12. Oktober 2016 fällte der Europäische Gerichtshof ein Urteil zu der Frage, in welcher Form der Weiterverkauf von Software legal möglich ist. Das Verfahren hatte ein Gericht in Lettland an den EuGH übergeben, nachdem Microsoft gegen zwei Letten geklagt hatte, von denen seit 2004 mehrere Tausend Sicherheitskopien von Software über Handelsplattformen im Internet verkauft hatten. Dabei ist nach den Angaben von Microsoft ein Schaden von mehr als 265.000 Euro entstanden. Der Verkauf von Sicherheitskopien ist nach diesem Urteil nicht rechtens, sondern fällt unter den Straftatsbestand des Urheberrechtsbetrugs.

Wann ist der Verkauf von Software legal möglich?

Die Europa-Richter kommen im Verfahren EuGH C-166/15 zu dem Schluss, dass der Weiterverkauf gebrauchter Software dann legal möglich ist, wenn diese auf dem originalen Datenträger übergeben wird. Das heißt, ein Weiterverkauf ist legal, wenn die Installations-CD an den Käufer geht. Damit werden die Bestimmungen in den AGB der Software-Hersteller ungültig, in denen ein solcher Weiterverkauf untersagt wird.

Damit bleibt die Frage offen, ob ein Weiterverkauf von Software möglich ist, die in digitaler Form oder ausgeliefert wurde. Logisch betrachtet, wäre dann die Festplatte des Rechners der Datenträger, auf dem die Software erstmals installiert wurde. Doch dort gelten Einschränkungen. In dieser Form vorliegende Software dürfte nach der Auslegung des aktuellen Urteils nur mit der Zustimmung des Herausgebers der Software weiterverkauft werden.
Da der EuGH im Urteil C-166/15 bei seinem Verbot des Verkaufs von Sicherheitskopien wörtlich von „körperlichen Datenträgern, die nicht die originalen Datenträger sind“ spricht, dürfte auch die Frage nach dem legalen Weiterverkauf von Rechnern inklusive der beim Erstkauf vorinstallierten Software geklärt sein. Dann stellt de facto die Festplatte des Rechners (oder der originale SSD-Speicher) den originalen Datenträger dar, auf dem die Software ausgeliefert wurde. Doch dazu gibt es im aktuellen Urteil keine konkrete Aussage. Potentiellen Verkäufern muss deshalb dringend geraten werden, sämtliche vom Erstkauf des Rechners vorhandene Rechnungen (auf denen auch die Software mit erscheinen muss) für einen späteren Verkauf aufzubewahren.

Quelle: PM 110/16 curia.europa.de

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