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Beweislastumkehr: BGH-Urteil VIII ZR 103/15

Mit dem Urteil VIII ZR 103/15 hat der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Verbraucher die schon bisher aus dem Paragrafen 476 BGB abzuleitende Beweislastumkehr noch einmal deutlich erweitert. Dort heißt es wörtlich: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
Diese Vorschrift deckt sich mit den Bestimmungen der Richtlinie 1999/44/EG, auf deren Grundlage inzwischen einige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu Gunsten der Verbraucher getroffen wurden. An dieser Praxis der Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof mit seinem aktuellen Urteil orientiert.

Worum ging es im konkreten Fall?

Geklagt hatte der Käufer eines BMW 525d Touring, bei dem es fünf Monate nach dem Gebrauchtkauf zu einem Fehler an der Automatikschaltung kam. Er berief sich deshalb auf die beiden Rechtsnormen und wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Doch seine Klagen vor dem Landgericht Frankfurt (Az: 2/18 O 443/10) und dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az: 10 U 133/13) brachten nicht den gewünschten Erfolg. Ihr Argument war, dass der eingeschaltete KFZ-Gutachter nicht zweifelsfrei nachweisen konnte, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war. Er gab an, dass er auch durch einen Bedienungsfehler des Käufers entstanden sein könnte. Parallel räumte der KFZ-Gutachter ein, dass bei Gefahrenübergang ein mechanischer Fehler der Automatikschaltung vorgelegen haben könnte, der am Ende zu den beanstandenden Defekt geführt hat.

Was bedeutet die Beweislastumkehr nach 476 BGB?

Treten innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Kauf Fehler auf, ist der Käufer durch die Beweislastumkehr nicht verpflichtet, den Beweis zu erbringen, dass der Fehler bereits beim Kauf vorhanden war. Vielmehr muss der Verkäufer den fehlerfreien Zustand seines angebotenen Produkts beweisen. Die vom Bundesgerichtshof getroffene Entscheidung erweitert die Beweislastumkehr nun auch auf Defekte, welche durch latente Fehler entstehen, die zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren. Im konkreten Fall heißt das, dass der KFZ-Gutachter für die Abwehr der Forderungen des Käufers hätte feststellen müssen, dass ausschließlich ein Bedienfehler des Käufers zu dem Defekt geführt haben kann.

Quelle: BGH PM 180/2016

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