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Sperrung von Websites – Urteile BGH I ZR 3/14 und I ZR 174/14

ParagrafenzeichenDie unter den Aktenzeichen BGH I ZR 3/14 und I ZR 174/14 vom Bundesgerichtshof gefällten Urteile stellen für den Schutz des Urheberrechts in Deutschland eine kleine Revolution dar. Unter Berufung auf diese Urteile können nun auch die deutschen Zugangsprovider gezwungen werden, den Zugang zu illegalen Downloadseiten zu sperren. Die Gewinner der beiden Verfahren waren einerseits die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, und andererseits ein Hersteller von Tonträgern.

Für wen sind die Urteile BGH I ZR 3/14 und I ZR 174/14 interessant?

Zu den Verlierern eines der beiden Verfahren zählte sich die Telekom. Sie muss nun den Zugang zu illegalen Downloadseiten sperren, wenn der Inhaber und der Host der jeweiligen Websites nicht auf die Aufforderungen zur Unterlassung reagieren. Im konkreten Fall ging es um den Zugang zu den Seiten „Uploaded“, „Netload“ und „RapidShare“. Im Fall des Tonträgerherstellers standen die Seiten „eDonkey“ sowie „goldesel.to“ zur Debatte. Die Vorinstanzen hatten in beiden Fällen unterschiedliche Meinungen und wiesen die Ansprüche der Inhaber der Urheberrechte zurück, die auf der Basis der Leistungsrechte aus dem Paragrafen 85 des Urheberrechtsgesetzes geltend gemacht worden waren.

Worauf berufen sich die Bundesrichter?

In den Begründungen zu den Urteilen BGH I ZR 3/14 und I ZR 174/14 beziehen sich die Richter auf die so genannte Störerhaftung. Danach können auch diejenigen in Anspruch genommen werden, von denen Angebote für illegale Downloads durch die Verletzung „zumutbarer Prüfungspflichten“ unterstützt werden. Allerdings müssen vor der Inanspruchnahme über die Störerhaftung alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Bevor jemand einen Accessprovider zur Sperrung von Websites auffordern kann, muss er deshalb zuerst mit der Forderung einer Unterlassung gegen die Betreiber und Hosts der betreffenden Websites vorgehen. Interessant sind die Urteile BGH I ZR 3/14 und I ZR 174/14 vor allem deshalb, weil die Sperrung über den Accessprovider auch dann möglich ist, wenn andere Rechtsmittel wegen eines fehlenden Impressums oder falschen Angaben im Impressum nicht möglich sind.

Quelle: PM 194/2015 BGH

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