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Schadenersatz bei Filesharing: Urteil OLG München 29 U 2593/15

ParagrafenzeichenDas Oberlandesgericht München verurteilte am 14. Januar 2015 unter dem Aktenzeichen 29 U 2593/15 eine Familie zur Zahlung von rund 3.500 Euro Schadenersatz an eine Musikfirma, nachdem von ihrer IP-Adresse aus ein komplettes Album einer Sängerin auf eine Filesharing-Plattform hochgeladen worden war. Damit bestätigte das Oberlandesgericht ein Urteil, das zuvor vom zuständigen Landgericht unter dem Aktenzeichen 37 O 5394/14 gefällt worden war, und gegen welches das verklagte Elternpaar Revision eingelegt hatte. Das wichtigste Stichwort im OLG-Verfahren lautete „sekundäre Darlegungslast“.

Strategie der Aussageverweigerung ging nicht auf

Die klagende Musikfirma konnte zweifelsfrei nachweisen, dass das Album vom Internetanschluss der Familie hochgeladen worden war. Damit war die Anforderung der „tatsächlichen Vermutung der Täterschaft“ erfüllt. In Betracht kamen allerdings sowohl die Eltern als auch ihre drei volljährigen Kinder. Die Eltern bestritten den Tatvorwurf, räumten aber ein, dass es eines ihrer Kinder gewesen sein könnte. Allerdings weigerten sie sich, genau zu benennen, welches der Kinder für den Upload verantwortlich war. Die Kinder wurden vom Gericht befragt, verweigerten dort aber die Aussage.

Was ist unter sekundärer Darlegungslast zu verstehen?

Bisher konnte eine Schadenersatzforderung nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Täter konkret festgestellt werden konnte. Neu an dem Urteil des OLG München 29 U 2593/15 zum Filesharing ist, dass die Richter die Nutzer des Internetzugangs, von dem aus der Upload vorgenommen worden war, gemeinschaftlich für den Schaden haftbar machten. Die Richter legten in der Begründung dar, dass das beklagte Elternpaar keine Umstände glaubhaft darlegen konnten, nach denen Dritte als Täter in Frage kommen würden, denen eine Nutzung des Internetanschlusses erlaubt worden ist. Genau das wäre die sekundäre Darlegungslast, mit der eine solche Schadenersatzforderung nach einem illegalen Filesharing abgewiesen werden könnte. Dazu müssten aber die Drittnutzer konkret benannt werden. Der Verweis auf im Haushalt lebende Kinder reicht dafür nach dem Urteil OLG München 29 U 2593/15 nicht aus.

Quelle: PM Zivilsachen 2/16 OLG München

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