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EuGH C-422/14 – Was fällt unter eine Massenentlassung?

ParagrafenzeichenIn den Ländern der Europäischen Union gelten ganz konkrete Bestimmungen, ab wann ein Unternehmen eine Massenentlassungsanzeige machen muss. In Deutschland sind die Voraussetzungen dafür im Paragrafen 17 des Kündigungsschutzgesetzes definiert. In Spanien gelten dafür ähnliche Regelungen, da sich alle europäischen Staaten an entsprechende EU-Richtlinie 98/59/EG halten müssen. Im Urteil EuGH C-422/14 hatte der Europäische Gerichtshof über die genaue Auslegung dieser Richtlinie zu befinden. Im aktuellen Fall ging es vor allem darum, welche Beendigungen von Arbeitsverträgen bei der Bewertung der Kriterien für eine Massenentlassung zu berücksichtigen sind.

Vertragaufhebungen gehören zu den Massenentlassungen

Aus dem Urteil EuGH C-422/14 ergibt sich, dass auch die Vertragsaufhebungen als Entlassungen mit berücksichtigt werden müssen, die sich beispielsweise daraus ergeben, dass ein Arbeitnehmer einer einseitig benachteiligenden Abänderungen seines Arbeitsvertrages nicht zustimmt. Außerdem müssen alle Entlassungen mitgezählt werden, die sich aufgrund des Ablaufs der Laufzeit von befristeten Arbeitsverträgen in dem für die Einstufung als Massenentlassung relevanten Zeitraum ergeben. Das gilt analog auch für die Berücksichtigung des Ablaufs von projektbezogenen Arbeitsverträgen.

Die Vorgeschichte des Urteils EuGH C-422/14

Der Kläger war ein ehemaliger Arbeitnehmer der spanischen Firma Gestora Clubs Dir SL, das zum fraglichen Zeitpunkt 126 Mitarbeiter hatte. Innerhalb des für die Bewertung als Massenentlassungen relevanten Zeitraums wurden insgesamt 37 Arbeitsverträge aus unterschiedlichen Gründen beendet. Dazu zählten auch Beendigungen von befristeten Arbeitsverträgen und das freiwillige Ausscheiden von fünf Arbeitnehmern. Der Kläger sah darin zutreffend eine Überschreitung der grenzwerte für anzeigepflichtige Massenentlassungen und wendete sich an das Arbeitsgericht in Barcelona. Dieses übergab das Verfahren zum Zwecke der Konkretisierung der Auslegung der EU-Richtline 98/59/EG an den Europäischen Gerichtshof.

Quelle: Pressemitteilung 135/15 EuGH

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