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Öffentliche Ausschreibungen – EuGH C-115/14 – Mindestlohn rechtskonform

ParagrafenzeichenMit seinem Urteil, das am 17. November 2015 unter dem Aktenzeichen EuGH C-115/14 im Verfahren „Regiopost“ gefällt wurde, stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass bei Ausschreibungen durch die öffentliche Hand hinsichtlich des Lohns der Beschäftigten Mindestforderungen gestellt werden dürfen. Damit ist klar, dass Bieter, von denen eine solche Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnet wird, rechtskonform aus der Vergabe von Aufträgen ausgeschlossen werden können.

Die Vorgeschichte des Urteils EuGH C155/14

Beklagte in dem Verfahren war die Stadtverwaltung von Landau. Diese hatte 2013 eine europaweite Ausschreibung für Postdienstleistungen gestartet. Eine Bedingung zur Teilnahme an der Ausschreibung war, dass die bietenden Unternehmen eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen sollten, nach der auf der Basis des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz ein Mindestlohn von 8,70 Euro pro Stunde gezahlt wird. Ein Bieter wurde wegen der Verweigerung dieser Verpflichtungserklärung vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Er zog deshalb vor Gericht. Das Oberlandesgericht Koblenz stieß auf die Frage, ob eine solche Regelung mit dem EU-Recht vereinbar ist und übergab den Fall zur Prüfung an den Europäischen Gerichtshof. Dort hatten sich die Richter der Frage zu stellen, ob davon die Dienstleistungsfreiheit auf der Grundlage des Artikels 56 des Vertrags zur Arbeitsweise der EU beschränkt wird.

Die Konsequenzen des Urteils EuGH C155/14

Die Entscheidung bestätigte nun, dass von der Forderung nach einem Mindestlohn bei einer Ausschreibung der öffentlichen Hand zwar eine derartige Beschränkung erfolgt, diese aber angesichts des notwendigen Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt ist. Überraschend war das Urteil deshalb, weil in einer ähnlichen Angelegenheit im Jahr 2008 unter dem Aktenzeichen EuGH C-346/06 eine gegenteilige Entscheidung gefallen war. Der Unterschied zwischen beiden Verfahren liegt darin, dass beim Verfahren 2007 ein Tarifvertrag zugrunde lag, während beim aktuellen Verfahren der Mindestlohn auf der Grundlage des Landestariftreugesetzes Rheinland-Pfalz gefordert wurde.

Quelle: PM 139/2015 EuGH

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