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Welcher Sachverhalt liegt dem BGH-Urteil zu Zinsänderungsklauseln zugrunde?
Kläger im Verfahren ist ein Verbraucherschutzverband, der nach den Bestimmungen des Paragrafen 4 des Unterlassungsklagengesetzes zur Einreichung von Musterfeststellungsklagen berechtigt ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse, die seit 1994 Prämiensparverträge mit einer flexiblen Verzinsung anbietet. Die Anpassung der Guthabenzinsen erfolgt dabei monatlich. Die Höhe der jeweils gültigen Zinsen wird lediglich „mit einem Aushang im Kassenraum“ bekanntgegeben. Dabei tritt die jeweilige Zinsanpassung „mit der Änderung des Aushangs in Kraft“. Außerdem wollte der klagende Verbraucherschutzverband die verbindliche Feststellung erreichen, dass Zinsansprüche auch dann nicht verjähren, wenn sie die Inhaber der Prämiensparverträge und Sparbücher nicht während der Laufzeit regelmäßig gutschreiben lassen.
Wie hat der BGH zur Wirksamkeit der Zinsänderungsklauseln entschieden?
Nach der Beurteilung durch die Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof Ist die Klausel zur Zinsänderung unwirksam. Dabei verweisen sie auf die Bestimmungen des Paragrafen 308 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Allerdings schloss der BGH eine Verallgemeinerung aus und verwies darauf, dass hier stets eine individuelle Beurteilung „abhängig von der Person des Verbrauchers“ vorzunehmen ist. Der BGH kam darüber hinaus zur gleichen Schlussfolgerung wie das Oberlandesgericht Dresden, das bereits eine Verjährung der Zinsansprüche bei Nichteintragung während der Laufzeit der Sparverträge verneint hatte. Danach beginnt die Verjährung erst zum Ende der Laufzeit der Prämiensparverträge. Das heißt, die Sparer haben auch dann einen Anspruch auf die vollständigen Zinsgutschriften, wenn sie ihre Sparbücher nicht jedes Jahr für die Gutschrift der Zinsen bei der beklagten Sparkasse vorlegen. Nun geht das Verfahren zurück ans Oberlandesgericht Dresden. Die dortigen Richterinnen und Richter haben abschließend noch über die Frage der Anwendung eines Referenzzinssatzes zu entscheiden.
Quelle: BGH XI ZR 234/20, OLG Dresden 5 MK 1/19
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