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Wie offen darf man über sein Gehalt sprechen?

In anderen Ländern, wie etwa den USA oder Schweden, ist es an der Tagesordnung, über sein Gehalt offen zu sprechen. In Deutschland halten sich dagegen die meisten Menschen an den Grundsatz „Über Geld spricht man nicht“. Dennoch dürfen sie aus arbeitsrechtlicher Sicht durchaus über ihre Bezüge sprechen, das gilt in vielen Fällen sogar dann, wenn entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag ihnen das verbieten wollen.

So sind in zahlreichen Arbeitsverträgen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsklauseln enthalten. Diese besagen, dass die Mitarbeiter über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen bewahren müssen. Was das Gehalt angeht, sind diese Klauseln aber vielfach unwirksam. Entscheidend ist hier die Frage danach, ob dem Unternehmen durch die Weitergabe von Informationen über das Einkommen wettbewerbsmäßig Nachteile entstehen.

Wann gehört das Gehalt zum Geschäftsgeheimnis?

So musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden, ob das Gehalt ein Geschäftsgeheimnis sein kann. Im Urteil unter dem Aktenzeichen 6 ABR 46/84 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, es handele sich um ein Geschäftsgeheimnis. Grund dafür: Die Gehaltsdaten wurden für die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Unternehmens berücksichtigt und waren daher im Hinblick auf Umsätze und Gewinnmöglichkeiten ein Geschäftsgeheimnis. Die damals stattgefundene Veröffentlichung der Gehaltsdaten durch den Betriebsrat wurde für unzulässig erklärt.

Plausch mit Kollegen über Gehalt erlaubt

Allerdings seien diese Grundsätze kaum auf den einzelnen Arbeitnehmer übertragbar. Ausgenommen davon könnten höchstens hochbezahlte Führungskräfte sein. Selbst eine Klausel im Arbeitsvertrag, die das Stillschweigen über das Gehalt vorsieht, kann umgangen werden. Grund dafür: Der Grundsatz der Gleichbehandlung.

In vielen Fällen wird erst im Gespräch mit dem Kollegen über das Gehalt klar, ob eine Ungleichbehandlung stattfindet. Wenn also nur über dieses Gespräch die Möglichkeit besteht, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu überprüfen, dann darf man über sein Gehalt offen sprechen. Klauseln im Arbeitsvertrag, die das unterbinden wollen, sind dann unwirksam. Sie würden den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen. In der Regel verstoßen derartige Klauseln auch gegen die Koalitionsfreiheit, die im Art 9 Abs. 3 GG festgehalten ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter dem Aktenzeichen 2 Sa 237/09 entschieden.

Quelle: FR-Online

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