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Wenn das Päckchen leer ist

Tag für Tag werden Tausende Artikel online bestellt. Der reguläre Weg ist einfach: Ware bestellen – Ware bezahlen – Paket erhalten. Doch es gibt Abweichungen. Nicht selten berichten Käufer, dass sie statt der bestellten und bereits bezahlten Ware ein leeres Paket erhalten haben. Die Rechtslage ist einfach – wenn man beim Händler bestellt hat. Entweder es gibt neue Ware oder das Geld zurück. Wie sieht es aber aus, wenn die Ware via Ebay und Co. von Privatpersonen bestellt wurde? Hier kommt es zum Teufelskreis. Käufer und Verkäufer misstrauen sich selbst und dem Paketservice und der Paketservice misstraut Absender und Empfänger. Wer muss also für einen Schaden aufkommen und wie und wo wird dieser gemeldet? Wir klären auf.

Päckchen immer versichert verschicken

Die Päckchen sollten Sie immer versichert verschicken, dann muss der Paketservice im Schadensfall nämlich zahlen. Allerdings ergibt sich hieraus ein weiteres Problem: In der Regel hat der Verkäufer das Päckchen versichert, also kann nur er den Schaden gegenüber dem Paketservice geltend machen. Der Schaden liegt aber beim Käufer, denn er hat die Ware nicht bekommen, wohingegen der Verkäufer, der das Geld bereits erhalten hat, keinen Schaden hat.

Die Motivation des Verkäufers dürfte also recht gering sein, wenn es darum geht, sich mit dem Paketservice in Verbindung zu setzen, um den Schaden zu melden. Weigert sich dieser, den Schaden anzuerkennen, müsste der Verkäufer auch noch einen Anwalt – auf eigene Kosten – einschalten. Damit ist der Käufer gleich doppelt gestraft. Nicht nur, dass er das Geld bereits gezahlt hat, sondern er hat auch keine Ware erhalten. In der Fachsprache wird dies auch als Drittschadensliquidation bezeichnet.

Ratsam ist es, sich mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen. Wenn Käufer und Verkäufer offen und ehrlich miteinander umgehen, schafft das eine Vertrauensbasis. Dabei sollte nach einer Abtretungserklärung vom Verkäufer an den Käufer gefragt werden. Dadurch kann der Käufer sich direkt an den Paketservice wenden.

Wie wird der Schaden reguliert?

Sofern das Paket versichert war, muss der Paketservice den Schaden regulieren. Der wird natürlich den Fall zunächst überprüfen. Oft wird verlangt, dass das Paket oder ein eventuell beschädigtes Produkt, eingeschickt wird. Sinnvoll ist es deshalb, Fotos vom Paket zu machen, Zeugen mit anzugeben – auch Familienangehörige sind erlaubt – und die Trackingliste zu prüfen. Damit kann genau nachvollzogen werden, wann das Paket wo und von wem bearbeitet wurde. Im Zweifel muss der Paketservice allerdings nachweisen, dass er korrekt gearbeitet hat. Die Chancen für Verbraucher stehen damit recht gut.

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