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Weitere Konsequenzen aus dem Urteil EuGH C13131/12 gegen Google

Das unter dem Aktenzeichen EuGH C13131/12 im Jahr 2014 vom Europäischen Gerichtshof gefällte Urteil trägt den Beinamen „Recht auf Vergessen“. Es besagt, dass Google auf Antrag bestimmte Daten löschen muss, wenn diese sensible Informationen enthalten, von denen das Persönlichkeitsrecht von Bürgern der Europäischen Union beinhalten. Doch nun kam heraus, dass Google die betroffenen Daten offenbar nur im Herkunftsland der Betroffenen deindexiert. Begründet wird das damit, dass die Datenschutzvorschriften einzelner Länder nicht automatisch für die ganze Welt gelten können.

Frankreich setzt sich gegen die Praxis von Google zur Wehr

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat Google die Auflage erteilt, Daten von französischen Bürgern, die eine Löschung beantragt haben, aus dem kompletten Internet zu entfernen. Den von Google dagegen eingelegten Widerspruch lehnte CNIL zuvor ab. Für Verstöße gegen diese Auflagen drohte die CNIL Google ein Bußgeld von 150.000 Euro an. Reagiert Google danach immer noch nicht auf die von der CNIL verhängten Auflagen, wird das Bußgeld auf 300.000 Euro erhöht. Das Kürzel CNIL steht für „Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés“. Dabei handelt es sich um eine seit 1978 bestehende Verwaltungsbehörde in Frankreich, die sich auch in der Artikel-29-Datenschutzgruppe der Europäischen Kommission engagiert.

Noch wird das Urteil EuGH C13131/12 von Google nicht umgesetzt

Dass auch die für deutsche Bürger zur Löschung beantragten Daten noch immer im Internet zu finden sind, belegt ein einfacher Test. Google bietet nicht nur die Standardsuche über die Seite Google.de an, sondern wissenshungrige Internetuser können auch über die Seite google.com/ncr suchen. Dort tauchen auch die Inhalte auf, die für die Suche von Deutschland aus deindexiert wurden. Ein weiteres Problem bei der Datenlöschung stellen die Internetarchive dar. Hier können deindexierte Inhalte beispielsweise über wayback.archive.org gefunden werden, indem gezielt die Domainadressen der Websites aufgerufen werden, auf denen diese Inhalte ursprünglich publiziert wurden.

Quelle: FAZ, wayback.archive.org

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