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Welche Rechtsgrundlagen gelten für Dienstaufsichtsbeschwerden
In der Regel sind beide Varianten möglich, haben aber sehr unterschiedliche Voraussetzungen sowie Vor- und Nachteile. Das Recht auf die Einreichung von Dienstaufsichtsbeschwerden leitet sich aus dem Artikel 17 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ab. Möglich ist sie bei allen Arten von Amtsträgern. Das schreckt viele Menschen davon ab, Dienstaufsichtsbeschwerden beispielsweise über das Verhalten der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaften, der Deutschen Rentenversicherung oder der Arbeitsämter und Jobcenter einzureichen. Sie gelten durchweg als Körperschaften des Öffentlichen Rechts und nehmen hoheitliche Aufgaben wahr. Damit sagt die pure Logik, dass auch Dienstaufsichtsbeschwerden über die dort im Angestelltenverhältnis beschäftigten Mitarbeiter/innen möglich sind.
Wo und wie ist die Untätigkeitsklage im deutschen Recht geregelt?
Hier entsteht für die Betroffenen ein erstes Problem. Beim Erlass eines Bescheids (auch durch eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts) handelt es sich um die Vornahme eines Verwaltungsakts. Damit würde der Paragraf 75 der Verwaltungsgerichtsordnung greifen. Er macht Untätigkeitsklagen sowohl für den Erstbescheid als auch den Widerspruch bereits nach jeweils drei Monaten möglich. Geht es jedoch um Leistungsbescheide zu beantragten Sozialleistungen, gilt der Paragraf 88 des Sozialgerichtsgesetzes. Danach ist die Untätigkeitsklage nach drei Monaten bei der ausbleibenden Bearbeitung eines Widerspruchs erlaubt. Der erste Leistungsbescheid nach dem ursprünglichen Antrag kann nach dem Sozialgerichtsgesetz jedoch erst nach dem Ablauf von sechs Monaten per Untätigkeitsklage eingefordert werden.
Untätigkeitsklagen sind mit zusätzlichen Nachteilen verbunden
Wer Sozialleistungen beantragt, wird durch verzögerte Leistungsbescheide häufig in eine wirtschaftliche Notlage gebracht. Deshalb kommt es hier stets auf eine schnelle Lösung an. An dieser Stelle wirken sich bereits die im Paragrafen 88 des Sozialgerichtsgesetzes enthaltenen Fristen für die Einklagung des Erstbescheids per Untätigkeitsklage nachteilig aus. Zuständig für Klagen nach dem Sozialgerichtsgesetz sind (wie der Name schon nahelegt) die Sozialgerichte. Dort werden die Betroffenen mit sehr langen Bearbeitungszeiten konfrontiert. In einigen Regionen müssen sie mehrere Jahre auf eine Entscheidung warten. Deshalb stellt sich die Frage, ob Untätigkeitsklagen bei den Sozialgerichten im Einzelfall überhaupt Sinn machen.
Dienstaufsichtsbeschwerden sind oftmals effektiver
Für die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden sieht der Gesetzgeber in Deutschland keine festen Fristen vor. Stattdessen geht die Rechtspraxis von einer „Bearbeitung in einer angemessenen Frist“ aus. Eine genauere Definition gibt es nicht. Allerdings wird der Leistungsträger in der Regel allein schon mit Blick auf seinen Ruf auf eine schnelle Bearbeitung und Erledigung der damit angemahnten Leistungsbescheide achten. Dienstaufsichtsbeschwerden empfehlen sich dann, wenn die Gründe für die Verzögerung in der Arbeitsweise eines Einzelnen und nicht der gesamten Behörde liegen. Betroffene sollten den Beschwerden stets geeignete Beweise beifügen und sie an die direkten Vorgesetzten der zuständigen Sachbearbeiter/innen oder die Leitung der Behörde oder Körperschaft des Öffentlichen Rechts adressieren. Wird eine Dienstaufsichtsbeschwerde nach der internen Prüfung als berechtigt eingestuft, kann sie für die Verantwortlichen arbeitsrechtliche Konsequenzen (beispielsweise in Form von Abmahnungen) nach sich ziehen.
Quelle: Grundgesetz der BRD, Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung
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