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Verfassungsgericht: Urteil zur Eintragung der Geschlechter

Bereits im Oktober 2017 fällte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil, nach welchem der Paragraf 22 des Personenstandsgesetzes zeitnah ergänzt werden muss. Er lässt in der aktuellen Fassung nur bei den Kindern die Eintragung eines Geschlechts zu, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu den Kategorien männlich oder weiblich möglich ist. Nach dem Urteil mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2019/16 muss das Personenstandsrecht dahingehend geändert werden, dass künftig neben der Angabe eines weiblichen oder männlichen Geschlechts oder dem Verzicht auf eine solche Eintragung ein weiteres Geschlecht eingetragen werden kann.

Wie kam es zu dem Urteil zum Personenstandsgesetz?

In Deutschland gibt es zahlreiche Menschen, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterziehen. Eine betroffene Person hatte geklagt, nachdem das zuständige Standesamt die Änderung des Geschlechtseintrags in der Geburtsurkunde verweigert hatte. Das daraufhin angerufene Amtsgericht lehnte den Antrag auf die Änderung ebenfalls ab. Eine Beschwerde brachte ebenfalls keinen Erfolg, sodass eine Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde. Die positive Entscheidung im Verfahren 1 BvR 2019/16 bedeutet allerdings nicht, dass die neuen Eintragungen ab sofort möglich sind. Dafür muss der Paragraf 22 des Personenstandsgesetzes erst entsprechend geändert werden.

Wie begründen die Karlsruher Richter das Urteil 1 BvR 2019/16?

In der offiziellen Pressemeldung gibt das Bundesverfassungsgericht an, dass die derzeitige Regelung zur Geschlechtsangabe sowohl gegen den Artikel 1 als auch den Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verstößt. Dort wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert und diese durch ein Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts verboten. Die Verfassungsrichter kamen zu der Auffassung, dass die derzeitige Einschränkung auf die Wahl zwischen männlich, weiblich und geschlechtslos eine Benachteiligung der Personen darstellt, die sich nicht ihrem biologisch vorgegebenen Geschlecht zugehörig fühlen. Sie gehen davon aus, dass durch die aktuellen Regelungen eine Gefährdung der selbstbestimmten Entwicklung verursacht wird. Einen Verstoß gegen die Rechte Dritter sehen die Verfassungsrichter bei einer Ergänzung der eintragungsfähigen Geschlechter nicht. Auch der Einwand eines erhöhten Verwaltungsaufwands wird von den Verfassungsrichtern nicht als Rechtfertigung für die Verwehrung einer Gesetzesänderung anerkannt.

Quelle: bundesverfassungsgericht.de

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