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Urteil 1 BvR 617/14 – Mietgrenzen bei Hartz IV sind rechtens

In der zweiten Novemberwoche 2017 fällte das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 617/14 ein Urteil, welches die Bezieher von Hartz IV kennen sollten. Immer wieder kommt es zu Differenzen bei der Übernahme der Wohnkosten. Nun steht fest, dass die von den Kommunen für Bezieher von Hartz IV gesetzten Grenzen der Miethöhe und Wohnungsgröße mit den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechten auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit vereinbaren lassen. Die Karlsruher Richter wiesen eine entsprechende Beschwerde einer Bezieherin von Hartz IV zurück.

Wie begründet das Verfassungsgericht das Urteil 1 BvR 617/14?

In ihrer Begründung beriefen sich die Verfassungsrichter auf den Paragrafen 22 SGB II, in dem es heißt, dass die Kosten für die Unterkunft dann bei Hartz IV in voller Höhe anerkannt und übernommen werden, wenn sie angemessen sind. Gleichzeitig schreibt diese Rechtsnorm vor, dass besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen. Eine höhere Erstattung ist danach beispielsweise dann möglich, wenn einem Bezieher von Hartz IV ein Umzug in eine günstigere Wohnung nicht zugemutet werden kann. Als Regelzeitraum gibt das SGB II eine Frist von sechs Monaten an. Er kann allerdings auch überschritten werden. Ein Beispiel wäre, wenn ein Rollstuhlfahrer keine behindertengerechte Wohnung mit einem günstigeren Mietpreis finden kann.

Was ging dem Urteil 1 BvR 617/14 zu den Kosten der Unterkunft voraus?

Im konkreten Fall handelte es sich um eine alleinstehende Frau, die seit 2005 Hartz IV bezieht. Sie wohnt in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung und wurde dementsprechend vom Arbeitsamt zum Umzug in eine kleinere und günstigere Wohnung aufgefordert. Die Kosten für die Wohnung wurden bis zum Sommer 2008 trotzdem in voller Höhe übernommen. Nachdem das zuständige Arbeitsamt danach die Kosten der Unterkunft kürzte, legte sie erfolglos Widerspruch ein und zog anschließend vor Gericht. Dort wurde ihr ein ergänzender Zuschlag zu den Wohnkosten in Höhe von rund 15 Euro pro Monat zugebilligt.

Nach der Einschaltung des Bundessozialgerichts und der Rückverweisung zahlte ihr das Arbeitsamt zuletzt 461 Euro für die Kosten der Unterkunft, obwohl ihre Gesamtmiete inzwischen bei 706 Euro lag. Auf die Kaltmiete entfiel bei den Zahlungen ein Anteil von 364 Euro. Dieser lag bereits deutlich über den für diese Region geltendem Grenzwert von 305 Euro. Das Bundesverfassungsgericht sieht bei dieser Praxis die von der Klägerin behauptete Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht als verletzt an.

Quelle: bundesverfassungsgericht.de

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