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Urteile VIII ZR 158/11 und 13/12 zugunsten von Energieversorgern

Gas- und Stromkunden sind enttäuscht. Nach den Urteilen VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12 des Bundesgerichtshofs haben Energieversorger nämlich das Recht, ihre Preise zu erhöhen. Allerdings gibt es auch eine gewisse Entwarnung für Verbraucher. Die Urteile beziehen sich auf Tarifkunden der Strom- und Gasversorger. Wenn ihnen zwischen Oktober 2012 und Oktober 2014 Preiserhöhungen ohne ausreichende Begründung ins Haus flatterten, könnten sie zumindest eine teilweise Rückzahlung der Preiserhöhungen erhalten.

Das gilt allerdings nur dann, wenn die Preiserhöhungen eingesetzt worden sind, um die Gewinne der Energieversorger zu steigern. Sofern diese nur eigene Kostenerhöhungen an den Verbraucher weitergegeben haben, ist eine Rückzahlung nicht vorgesehen.

BGH setzte EUGH-Entscheid um

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Dieser hatte bereits im Oktober letzten Jahres die deutschen Vorschriften zur Gaspreiserhöhung gekippt – und zwar rückwirkend zum 01.07.2004. Da keine Begründung zur Erhöhung der Preise vom deutschen Recht gefordert sei, gelte die Regelung als unzulässig.

Nach dem Urteil des EuGH änderte die Regierung die Regelung Ende Oktober 2014 ab. Seither dürfen Energieversoger eigene, gestiegene Kosten weiter berechnen, aber keine Gewinne mit Preiserhöhungen erzielen.

Damit scheiterten die beiden Kläger in den Verfahren unter den Aktenzeichen VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12, die sie gegen die Stadtwerke Hamm und Geldern angestrengt hatten. Diese hatten nachweisen können, dass sie lediglich eigene Preissteigerungen an die Kunden weitergegeben haben.

Allerdings gelten die Regelungen nur für Tarifkunden, die einen geringen Stromverbrauch haben und einen Standardtarif mit dem Versorger vor Ort abgeschlossen haben. In diesen Fällen sind die örtlichen Versorger zur Grundversorgung gesetzlich verpflichtet. In der Urteilsbegründung hieß es, würde man den Energieversorgern jetzt nicht einmal gestatten, eigene Preissteigerungen weiterzugeben, würde man verlangen, solange zu liefern, bis die Unternehmen selbst pleite sind. Das könne nicht im Sinne des Verbrauchers sein, da dann ja irgendwann niemand mehr da sei, der liefern könne.

Keine Klagewelle gegen Energieversorger

Nun befürchteten einige Energieversorger schon eine Klagewelle. Doch davor warnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Richter dürfen in entsprechenden Streitfällen die Kostensteigerungen der Energieversorger auch schätzen. Hätten die Verbraucher noch 250 Euro zurückfordern können, wenn der BGH die Gaspreiserhöhungen wegen der intransparenten Klauseln für nichtig erklärt hätte, sieht es nach dem aktuellen Urteil anders aus. Lediglich ein Bruchteil des Betrages könne eingeklagt werden. Dem gegenüber steht jedoch ein hohes Prozessrisiko, so dass sich die Klage aus Verbrauchersicht nicht lohnt.

Quelle: Süddeutsche

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