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Urteile C-503/13 und C-504/13: E-Books werden voll besteuert

Wer bei seinem Wocheneinkauf auf den Kassenzettel schaut, findet dort meist eine Aufschlüsselung der Steuersätze. Lebensmittel und Bücher werden in der Regel nur mit sieben Prozent Umsatzsteuer versteuert, alle anderen Produkte mit 19 Prozent. Doch was ist bei E-Books der korrekte Steuersatz? In Frankreich und Luxemburg hatte man bisher auf E-Books ebenfalls nur den verringerten Umsatzsteuersatz berechnet, doch das ist nicht mit EU-Recht vereinbar, wie jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied. Am Donnerstag hatte der EuGH unter den Aktenzeichen C-503/13 und C-504/13 Luxemburg und Frankreich den vergünstigten Steuersatz auf E-Books untersagt und damit indirekt auch die in Deutschland geltenden Regelungen bestätigt.

Was steckt hinter den Urteilen C-503/13 und C-504/13 für E-Books?

In Frankreich gelten für Bücher nur 5,5, in Luxemburg sogar nur drei Prozent Umsatzsteuer. Diese Steuersätze wurden von beiden Ländern auch auf E-Books angewendet, die aus dem Internet heruntergeladen und auf einem Lesegerät gelesen werden. Das EU-Recht sieht die Sache jedoch anders.

Eine ermäßigte Umsatzsteuer kommt demnach nur für die „Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern“ in Frage. Die E-Books werden zwar ebenfalls auf einem „physischen Träger“ gelesen, allerdings wird dieser Träger nicht zusammen mit dem E-Book geliefert. Die Anwendung des verringerten Steuersatzes sei damit nicht möglich.

In Deutschland werden die günstigeren sieben Prozent Umsatzsteuer nur für gedruckte Bücher gewährt. E-Book und Hörbücher werden mit 19 Prozent besteuert. Diese Regelung wurde mit den beiden Urteilen des EuGH jetzt indirekt bestätigt.

Kritik an den Urteilen C-503/13 und C-504/13 vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels stellt sich gegen die Urteile, ebenso wie die Dachverbände der Verlage und Buchhändler. Sie forderten nach dem Urteil, „jetzt erst recht“ nach einer Lösung zu suchen und die maßgeblichen Richtlinien zu verändern, so dass auch auf E-Books der ermäßigte Steuersatz in den EU-Ländern erhoben werden kann.

Der Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, Alexander Skipis, kann nicht verstehen, „warum E-Book-Leser schlechter gestellt werden sollen“. Er erklärt weiter, dass Bücher ein Kulturgut seien, ganz egal, ob sie tatsächlich gedruckt oder in der elektronischen Variante vorliegen. Selbst im Koalitionsvertrag Deutschlands sei eine Reduzierung des Steuersatzes für E-Books bereits vorgeschrieben.

Quelle: FAZ

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