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Urteil BVerwG 5 C 19.16 – keine Zahlung für Luxus-Kita

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil 5 C 19.16 entschieden, dass die Stadt München die Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einer Luxus-Kita nicht übernehmen muss. Damit wurde das bisherige, anders lautende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, in dem vor einem Jahr das Urteil zugunsten der Eltern gefallen war.

Luxus-Kita statt normaler Kita-Unterbringung

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um ein Elternpaar aus München, welches sich um einen Krippenplatz ab dem 01.04.2014 bemühte. Allerdings stand ein solcher Krippenplatz zunächst nicht zur Verfügung, so dass die Stadt insgesamt sechs Angebote für eine Tagesmutter aussprach. Deren Betreuungszeiten fanden die Eltern aber unpassend und lehnten das Angebot ab.

Sie suchten stattdessen auf eigene Faust einen Kita-Platz für den Nachwuchs. Der kostete jedoch 1.380 Euro pro Monat, inklusive Tanzkursen und Kinder-Yoga. Die Eltern verlangten anschließend einen Teil der Kosten zurück und zogen vor Gericht. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht München zunächst abgewiesen.

In zweiter Instanz entschied der VGH, dass die Stadt zahlen muss, weil die Eltern keine Alternative gehabt hätten. Der Jugendhilfeträger sei zudem laut den Richtern „nicht in die Puschen gekommen“. Die Stadt sollte daher die Differenz zwischen den Kosten für den städtischen und den Luxus-Kita-Platz in Höhe von gut 1.000 Euro monatlich tragen.

Stadt muss nicht für Luxus-Kita zahlen

Daraufhin legte die Stadt München Revision ein und zog vor das Bundesverwaltungsgericht. Dort entschieden die Richter, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, dass Eltern sich den Kita-Platz auf eigene Faust suchen, dass daraus jedoch noch kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Stadt resultiere.

Die Richter erklärten weiter, dass der Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr nicht dazu führt, dass die Jugendhilfeträger dem Kind einen kostenfreien oder –günstigen Betreuungsplatz anbieten müssten. Grundsätzlich dürfe der Anspruch auf eine optimale Kinderbetreuung nicht „dadurch gefährdet oder vereitelt werden, dass die Inanspruchnahme der nachgewiesenen Betreuungsstellen mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden wäre“. Allerdings müssen die finanziellen Belastungsmöglichkeiten der Eltern im Einzelfall überprüft werden. Wie die Richter betonten, sei das aber nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens gewesen.

Quelle: dpa

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