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Kann ich ein Ferienhaus steuerfrei veräußern?

Wer Immobilien verkauft, muss den Gewinn daraus in der Regel versteuern. Doch es gibt Ausnahmen. Insbesondere wenn ein privat genutztes Ferienhaus oder eine Zweitwohnung verkauft werden sollen, stellt sich die Frage, was mit den Veräußerungsgewinnen passieren soll. Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler gibt Entwarnung: Veräußerungsgewinne aus dem Immobilienverkauf bleiben steuerfrei, wenn das jeweilige Objekt im Jahr des Verkaufs sowie den beiden vorhergehenden Jahren nicht vermietet, sondern nur privat genutzt wurde.

Wann fallen Steuern für Veräußerungsgewinne bei Immobilien an?

Als Faustregel gilt: Liegen zwischen Kauf und Verkauf einer vermieteten Immobilie weniger als zehn Jahre, müssen die Veräußerungsgewinne versteuert werden. Bei selbst genutzten Immobilien greift diese Regelung nicht. Dass das auch für Zweitwohnungen und Ferienimmobilien gilt, hat der Bundesfinanzhof im Urteil IX R 37/16 bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Steuerzahler, der seine Ferienimmobilie vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist wieder veräußert hat. Die Immobilie hatte er anfangs an seinen Vater vermietet, sie dann aber nur noch als privates Ferienhaus genutzt. Seitens der Finanzverwaltung hieß es, der Steuerzahler habe das Ferienhaus nicht zu Wohnzwecken genutzt, sondern lediglich zur zeitweiligen Erholung. Daher greift die Ausnahmeregelung für privat genutzte Immobilien in diesem Fall nicht und der Veräußerungsgewinn muss versteuert werden.

Zeitweilig genutzte Ferienimmobilien sind privat genutzt

Allerdings zeigte sich der Bundesfinanzhof von dieser Argumentation nicht sonderlich begeistert. Stattdessen erklärten die Richter, dass eine Immobilie auch dann als zu Wohnzwecken genutzt anzuerkennen ist, wenn sich der Eigentümer nur zeitweise darin aufhält. Einzige Voraussetzung: Das Domizil muss ihm auch außerhalb des Erholungszeitraums als Wohnung zur Verfügung stehen.

Wenn jedoch die Ferienimmobilie bis zuletzt an Dritte, ja sogar an Angehörige, vermietet wurde, gilt die Steuerbefreiung nicht mehr. Ausnahmen greifen dann nur, wenn die Spekulationsfrist von zehn Jahren seit dem Kauf abgelaufen ist. Klocke rät deshalb, den geplanten Verkauf einer Ferienimmobilie oder einer Zweitwohnung bereits im Vorfeld mit einem Steuerberater abzusprechen.

Quelle: dpa

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