Am 19. Januar 2022 fällte der Bundesgerichtshof einen Beschluss. Er stellt klar, dass
Wie kam es zum Urteil über die Auskunftspflicht zur Abstammung?
Beschwerdeführerin war im aktuellen Fall eine Frau, die mit 16 Jahren Mutter geworden war. Sie hatte mit ihrer Tochter nach der Geburt im Jahr 1984 zuerst in einem Mutter-Kind-Heim gelebt, bevor das Mädchen von einem Ehepaar adoptiert wurde. Ein Jahr nach der Geburt des Mädchens gab es ein ergebnisloses Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung. Auch eine später mit einem anderen in Frage kommenden Mann durchgeführte Testung blieb ohne Erfolg. Deshalb berief sich die leibliche Mutter in den Verfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart, dem Oberlandesgericht Stuttgart und dem Bundesgerichtshof darauf, dass ihr eine Auskunft zur Abstammung ihrer Tochter unmöglich sei, weil sie sich an keine weiteren potenziellen Erzeuger erinnern könnte.
Wie begründet der BGH das Urteil zum Auskunftsrecht von Adoptivkindern?
Die für die Bewertung des Falls maßgeblichen Rechtsnormen sind die Paragrafen 1618 und 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Paragraf 1618 regelt die Pflicht zum gegenseitigen Beistand von Kindern und Eltern. Paragraf 242 macht allgemeine Angaben zum Umfang dieser Unterstützung. Die Begründung im Beschluss des Bundesgerichtshofs präzisiert die Auslegung hinsichtlich des Rechts von Adoptivkindern auf Auskünfte zur Abstammung. Die leibliche Mutter des Mädchens ist von der Auskunftspflicht nicht befreit, obwohl das Mutter-Kind-Verhältnis durch die Adoption auf der Basis des Paragrafen 1755 BGB beendet wurde. Ihre Auskunftspflicht geht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bis hin zur Angabe aller für eine Vaterschaft in Frage kommenden Kontaktpersonen. Der Schutz der Privatsphäre der Mutter nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland tritt dabei hinter das Recht auf die Kenntnis der eigenen (biologischen) Abstammung zurück. Sie machte keine Gesichtspunkte geltend, die gegen eine abweichende Abwägung der Rechte von Mutter und Tochter sprechen würden.
Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen XII ZR 183/21
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