Kinder brauchen Mutter und Vater, deshalb kann das Umgangsrecht mit dem jeweils anderen Elternteil nach einer Trennung nicht ohne Weiteres verboten werden. Auch Großeltern haben ein Umgangsrecht – allerdings nicht immer, wie jetzt das Oberlandesgericht Braunschweig urteilte.
Unter dem Aktenzeichen 2 UF 47/21 fällte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig ein Urteil, dass den Großeltern eben kein Umgangsrecht einräumte. Im konkreten Fall wollten die Großeltern den Umgang mit den sechs und acht Jahre alten Kindern der ehemaligen Partnerin ihres Sohnes einklagen. Sie beriefen sich auf den § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem heißt es, dass sowohl Geschwister als auch Großeltern grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Allerdings ist darin auch eine Einschränkung zu finden: Das Recht auf Umgang gilt nur, solange es dem Wohl des Kindes dient.
Kein bedingungsloses Umgangsrecht der Großeltern
Das OLG Braunschweig hielt nun in seinem Urteil 2 UF 47/21 fest, dass das Umgangsrecht der Großeltern nicht bedingungslos gelte. Es ergibt sich lediglich aus der Annahme, dass es sich förderlich auf die kindliche Entwicklung auswirkt. Sei das aber nicht der Fall, könne auch kein entsprechender Rechtsanspruch begründet werden.
In seinem Urteil beruft sich das Gericht auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2017. Darin hatte man entschieden, dass der Umgang mit den Großeltern nicht in jedem Fall dem Kindeswohl diene. Bei einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen Eltern und Großeltern etwa können Familiengerichte den Umgang untersagen. So sollen Kinder vor einem „Loyalitätskonflikt“ geschützt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Großeltern den „verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern“ missachten. Alleine aus dem Verwandtschaftsgrad ergibt sich demnach kein Umgangsrecht.
Großeltern verhielten sich feindselig der Mutter gegenüber
Im aktuell entschiedenen Fall ging es um eine Mutter, die den Großeltern ihrer Kinder den Umgang mit diesen verweigern wollte. In erster Instanz erhielt die Mutter bereits Recht, die ehemaligen Schwiegereltern gingen dagegen vor. In dem Urteil hieß es, dass Verhältnis sei „tiefgreifend zerrüttet“. Die Großeltern nähmen eine „offenkundig feindselige Haltung“ gegenüber der Kindsmutter ein. Auch die Eignung der Frau zur Erziehung stellten sie „ohne berechtigten Anlass“ in Frage.
Rechtsanwalt Jürgen Rudolph, Experte für Familienrecht, gibt zu bedenken, dass die Entscheidung kein Einzelfall ist. Grundsätzlich sind Klagen von Großeltern wenig erfolgversprechend. In der Regel wird das Umgangsrecht der Großeltern als zweitrangig angesehen, die Interessen der Eltern haben Vorrang.
BrittaL ist „Baujahr“ 1983. Sie verfügt über eine kaufmännische Ausbildung und zählt sich zu den echten Tierfreunden. Ihre Interessen sind breit gefächert.
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