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Urteil 9 U 238/15: 25.000 Euro Schadenersatz von Elfjährigem zu zahlen

Das Oberlandesgericht Hamm musste im Urteil unter dem Aktenzeichen 9 U 238/15 entscheiden, ob ein zum Zeitpunkt eines Unfalls elfjähriger Radfahrer für diesen voll zur Verantwortung gezogen werden könne. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat gegen den jungen Radfahrer entschieden. Das Urteil fiel bereits am 16.09.2016 und bestätigte das vorhergehende Urteil des Landgerichts Dortmund.

Welcher Fall lag Urteil 9 U 238/15 zugrunde?

Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen elf Jahre alten Radfahrer, der im September 2009 auf einem Bürgersteig entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung unterwegs war. Als er eine Straße überqueren wollte, übersah er die von links kommende Radfahrerin, die zum damaligen Zeitpunkt 57 Jahre alt gewesen war. Es kam zum Zusammenstoß.

Die 57-jährige Radfahrerin zog sich schwere Verletzungen am rechten Kniegelenk, sowie eine Sprunggelenksfraktur zu. Mehrfache Operationen folgten und noch heute leidet die Radfahrerin unter den Folgen der Knieverletzung. Diese wird langfristig sogar zur operativen Versteifung des Knies führen.

Landgericht entschied zuvor gegen den jungen Radfahrer

Das Landgericht hatte in erster Instanz entschieden, dass den jungen Radfahrer die alleinige Schuld an dem Zusammenstoß treffe. Die Haftpflichtversicherung, über die der Junge abgesichert war, hatte schon vor dem Gerichtsprozess 14.000 Euro Schmerzensgeld an die Klägerin gezahlt. Das Landgericht Dortmund hat ihr weitere 11.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, zusätzlich einen materiellen Schadenersatz in Höhe von 1.900 Euro als Erwerbsschaden. Außerdem sprach das Landgericht der Frau 23.000 Euro Haushaltsführungsschaden zu, die zu den bereits vorab gezahlten 2.000 Euro hinzukamen. Für den künftig auftretenden Haushaltsführungsschaden gestand das Landgericht der Frau eine quartalsweise zu zahlende Rente in Höhe von 820 Euro zu.

Der Fall ging dann in die Berufung vor das OLG Hamm, in der Hoffnung, die Klage würde vollständig abgewiesen. Das OLG Hamm bestätigte jedoch das Urteil des Landgerichts und der junge Radfahrer trage die Alleinschuld an dem Unfall. Er habe nicht nur den Gehweg in falscher Fahrtrichtung genutzt, sondern sei auch aus Altersgründen mit damals elf Jahren nicht mehr berechtigt gewesen, überhaupt auf dem Gehweg zu fahren.

Zudem habe er nicht auf den fließenden Verkehr beim Überqueren der Straße geachtet. Daher ging das OLG Hamm von einer hochgefährlichen Fahrweise aus. Dass der Junge noch nicht die nötige Einsicht gehabt habe, um zu erkennen, wie gefährlich seine Fahrweise war, nahm ihm das Gericht nicht ab. Nur wenn er dies beweisen könne, könnte er von der Haftung freigesprochen werden. Die Kosten, die der mittlerweile 19-Jährige jetzt tragen muss, werden allerdings von der Haftpflichtversicherung übernommen.

Quelle: OLG Hamm

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