Wer muss
Welche Fakten lagen dem Urteil zum Einklagen der Auslandsmaut zugrunde?
Im konkreten Fall richtete sich die Klage zur Nachzahlung der Maut samt Zusatzgebühren und Zinsen gegen eine in Deutschland ansässige Autovermietung. Vier Mietfahrzeuge des Unternehmens hatten mautpflichtige Straßen in Ungarn genutzt, ohne vorher eine digitale Vignette (e-Matrica) zu erwerben. Das ungarische Unternehmen, das für die Abwicklung der Maut zuständig ist, richtete die Nachforderung gegen die deutsche Autovermietung, die als Fahrzeughalter für die vier betroffenen Fahrzeuge eingetragen ist. Das als erste Instanz angesprochene Amtsgericht Frankfurt wies die Klage auf Zahlung unter dem Aktenzeichen 380 C 4/20 (14) ab. Daraufhin zog das ungarische Unternehmen vor das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-01 S 78/21). Das Landgericht gestand dem Unternehmen die Nachforderung der Maut samt Zusatzgebühren zu, weshalb die Autovermietung mit einer Revision die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof forderte.
Wie hat der BGH zum Einklagen ausländischer Maut in Deutschland entschieden?
Zuerst war die Frage zu klären, ob sich die Klage auf Zahlung der Maut im Ausland im Falle einer Autovermietung gegen den Halter des Fahrzeugs richten darf. Das würde nach den Rom I-VO voraussetzen, dass die im ungarischen Recht verwendete Halterhaftung auch in Deutschland angewendet wird. Das ist der Fall, denn beispielsweise die Straßenverkehrsordnung stellt an mehreren Stellen auf eine Halterhaftung ab. Das heißt, die Forderung gegen den Halter der Fahrzeuge ist rechtlich korrekt. Auch die erhobenen Zusatzgebühren stufte der BGH als korrekt ein, da es in Deutschland ähnliche Regelungen gibt. Sie gilt rechtlich als zulässige Vertragsstrafe. Als Beispiel benannte der BGH das erhöhte Beförderungsentgelt, das Verkehrsunternehmen beim Fehlen eines gültigen Fahrausweises erheben dürfen.
Eine Frage zur Nachforderung ausländischer Maut blieb offen
Etwas anders sieht es bei der Klage auf die Zahlung der ausländischen Maut samt Zusatzgebühren und Zinsen mit der verwendeten Währung aus. Ungarn ist zwar seit 2004 in der Europäischen Union, wendet aber die Gemeinschaftswährung noch nicht an. Offizielles Zahlungsmittel ist der Forint, auch wenn er in der Praxis kaum noch Bedeutung hat. Damit müsste das ungarische Unternehmen nach den grundsätzlichen (internationalen) rechtlichen Regelungen auf die Zahlung in Forint klagen. Die Forderung wurde jedoch in Euro zum tagesaktuellen Tauschkurs geltend gemacht. Deshalb verwies der BGH das Verfahren an das Landgericht Frankfurt zurück. Dort muss nun geprüft werden, ob das ungarische Unternehmen auf Grund des Landesrechts in Ungarn die Forderungen alternativ in Euro geltend machen darf.
Quelle: Bundesgerichtshof XII ZR 7/22
Weitere Meldungen
Falschparken auf Gehwegen wird von vielen Kommunen nicht geahndet
Parkberechtigung verblasst? – Schnell umtauschen!
Bauwirtschaft übt Kritik an jüngsten Änderungen im Bußgeldkatalog