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Parkberechtigung verblasst? – Schnell umtauschen!

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Wer mit einer unleserlichen Parkberechtigung unterwegs ist, riskiert vermeidbare Kosten. Das belegt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Koblenz.

Wer muss die Abschleppkosten bei einer verblassten Parkberechtigung tragen? Sagt Ihnen die Logik, dass die Verantwortung dafür bei der ausstellenden Behörde liegt, weil sie für die Beschriftung und den Stempel lichtechte Farben verwenden muss? Schließlich ist doch bekannt, dass die Parkberechtigungen einer intensiven Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, weil sie offen sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden müssen. Dieser Logik folgte das Landgericht Koblenz nicht, wie ein aktuelles Urteil beweist, das unter dem Aktenzeichen 1 O 328/21 gefällt wurde und inzwischen rechtskräftig ist.

Wie lagen die Fakten beim Urteil zur unleserlichen Parkberechtigung?

Der Kläger war ein Mann, der eine Parkberechtigung für die Nutzung von Schwerbehindertenparkplätzen erhalten hatte. Sie wurde im Jahr 2020 ausgestellt. Als er im Juli 2021 sein Auto vor einem Bahnhof auf einer entsprechend gekennzeichneten Parkfläche abstellte, war das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde nicht mehr erkennbar. Auf Anweisung des Ordnungsamts wurde sein Auto abgeschleppt und der Mann sollte dafür rund 260 Euro bezahlen. Doch das sah er nicht ein. Nach seiner Auffassung hatte ihm die Behörde eine mangelhafte Parkberechtigung ausgestellt. Diese konterte, es wäre lichtechte Farbe verwendet worden und der Mangel sei dadurch entstanden, dass der Kläger nicht darauf geachtet habe, seinen Parkausweis vor der direkten Sonneneinstrahlung zu schützen. Nach der Zeugenvernehmung während der Verhandlung bestand zudem kein Zweifel daran, dass die Parkberechtigung bei der Aushändigung ordnungsgemäß mit einem Dienstsiegel versehen gewesen war.

Warum muss der Kläger die Abschleppkosten selbst zahlen?

Das Landgericht Koblenz urteilte, dass der Kläger selbst für die Abschleppkosten aufkommen muss. Die Behörde trifft lediglich die Verpflichtung, die Parkausweise so auszugeben, dass alle notwendigen Daten zum Zeitpunkt der Übergabe leserlich sind. Sie muss nicht für die Folgen des Verblassens der Eintragungen haften. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung im Sinne des Paragrafen 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt bei der Nutzung einer nicht lichtechten Stempelfarbe nach Auffassung des Landgerichts Koblenz nicht vor. Die Richter/-innen verwiesen stattdessen auf ein Mitverschulden des Klägers auf der Basis des Paragrafen 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Daraus leitet sich folgende Schlussfolgerung ab: Die Inhaber/-innen von Parkberechtigungen sind dazu verpflichtet, die Lesbarkeit aller Angaben und Stempel auf dem Parkausweis regelmäßig zu prüfen. Ist die vollständige Lesbarkeit nicht mehr gegeben, müssen sie sich um einen Austausch der Parkausweise kümmern. Erfolgt dieser Austausch nicht, handelt es sich um ein Mitverschulden. Die Konsequenz diese Interpretation der Rechtslage ist, dass die Betroffenen in diesen Fällen die Abschleppkosten selbst tragen müssen.

Quelle: Landgericht Koblenz Urteil 1 O 328/21

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