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Urteil 312 O 290/16 – Verschleierung von Krankenkassenbeiträgen

Die aktuelle Rekordbeschäftigung, sowie die äußerst positiv verlaufende Konjunktur sorgen dafür, dass Arbeitnehmer ab kommendem Jahr bei der gesetzlichen Krankenkasse entlastet werden. Der aktuell bei 1,1 Prozent liegende Zusatzbeitrag soll ab 2018 auf 1,0 Prozent gesenkt werden. Allerdings können einzelne Kassen auch darunter oder darüber liegen. In den letzten Jahren stiegen allerdings die Zusatzbeiträge, die vom Arbeitnehmer alleine zu tragen sind, oft an.

Hanseatische Krankenkasse (HEK) mogelte bei Beiträgen

Das gilt auch für die Hanseatische Krankenkasse (HEK). Sie teilte ihren Versicherten zum Jahreswechsel 2015/16 mit, dass der eigene Zusatzbeitrag „weiterhin unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag“ liegt, die Erhöhung des Beitragssatzes wurde dagegen überhaupt nicht erwähnt. Stattdessen drehte die Kasse sogar das aus der Beitragserhöhung erwachsene Sonderkündigungsrecht zu ihren Gunsten um. Man sprach davon, dass jede Änderung des individuellen Zusatzbeitrags ein Kündigungsrecht mit sich bringt und bat seine Versicherten, die Kasse Freunden und Verwandten zu empfehlen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg störte sich an diesen Aussagen und verklagte die HEK. Vor dem Landgericht Hamburg hat die Kasse jetzt ihr Urteil kassiert. Mit Urteil 312 O 290/16 hat das Landgericht entschieden, dass die HEK diese Aufforderungen zu unterlassen habe. In der Urteilsbegründung hieß es, man habe die Mitglieder irreführend über die Erhöhung des Zusatzbeitrags und das damit einhergehende Kündigungsrecht informiert.

Gesetzliche Informationspflichten von HEK nicht erfüllt

In dem Schreiben werde die Möglichkeit der Kündigung geradezu „verschleiert“, anstatt darüber aufzuklären. Zudem würden die Mitglieder nicht ausreichend über das Sonderkündigungsrecht aufgeklärt, was dazu führe, dass die HEK die gesetzlichen Voraussetzungen des Sozialgesetzbuches nicht erfüllt.

Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg zeigte sich hoch erfreut über das Urteil, denn das Bundesversicherungsamt hat nur eine „kleine Unregelmäßigkeit bei der HEK erkennen“ können. Jetzt sei es aber gut, dass die Richter die Kasse in die Schranken gewiesen haben. Das Urteil ist übrigens rechtskräftig.

Quelle: awi

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