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Urteil 31 O 227/16 zu WLAN-Netzen in Unitymedia-Routern

Wer beim Kabelnetzbetreiber Unitymedia Kunde ist, musste in der Vergangenheit Angst haben, dass auf seinem Router ein zweites WLAN-Netzwerk eingerichtet wurde, welches andere User mit nutzen konnten. Das ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden jedoch nicht möglich, entschied das Landgericht Köln mit dem Urteil 31 O 227/16 bereits Anfang Mai 2017. Öffentlich bekanntgemacht wurde die Entscheidung allerdings erst am Donnerstag. Damit gab das Landgericht der Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt. Die Verbraucherzentale, die gegen die Errichtung der so genannten Wi-Fi-Spots vorgegangen war, zeigte sich erfreut über das Urteil und sprach gar von einem wegweisenden Signal für die gesamte Branche.

Urteil 31 O 227/16 noch nicht rechtskräftig

Kabelnetzbetreiber Unitymedia kommentierte das Urteil bisher noch nicht, allerdings ist es noch nicht rechtskräftig. In einer Stellungnahme von Unitymedia hieß es lediglich, dass man das weitere Vorgehen noch prüfe. Der Kabelnetzbetreiber ist in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen aktiv. Unitymedia gehört zusammen mit Vodafone, nachdem sich das Unternehmen mit Kabel Deutschland zusammengeschlossen hat, zu den zwei führenden Kabelfernsehanbietern am Markt.

Schon vor gut einem Jahr erfuhren die Unitymedia-Kunden mittels Brief, dass der Kabelanbieter ein zweites Netz auf ihren Routern aktivieren wolle. Diese Netze werden automatisch angeschaltet, wenn der Kunde keinen Widerspruch einlegt. Das Ziel des Vorgehens war, dass Unitymedia-Kunden die Hotspots kostenlos auch von unterwegs aus nutzen und somit Mobilfunkdatenvolumen sparen können. Die Deutsche Telekom bietet zusammen mit der spanischen Firma Fon einen ähnlichen Service an.

Verbraucherzentrale fehlt Mitspracherecht der Kunden

Allerdings hatte die Verbraucherzentrale die Vorgehensweise von Unitymedia kritisiert. Sie sprach gar von einer „Umsetzung nach Gutsherrenart“ und sprach eine Abmahnung aus. Zwar begrüße auch die Verbraucherzentrale die Bereitstellung von Hotspots für Kunden grundsätzlich, allerdings dürfe das Unternehmen diese Hotspots nicht eigenmächtig aufbauen, ohne die Zustimmung der Kunden zu haben.

Unitymedia hatte auf die Abmahnung reagiert und erklärt, aus rechtlicher Sicht sei eine Zustimmung des Kunden zur Freischaltung eines zweiten Wi-Fi-Signals auf deren Routern nicht notwendig. Das Landgericht Köln sah das im Urteil 31 O 227/16 allerdings anders.

Quelle: dpa

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