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Mietrecht: Das Urteil 1 S 451/15 zum Rauchen auf dem Balkon

Unter dem Aktenzeichen 1 S 451/15 fällte das Landgericht Dortmund am 8. Juni 2017 ein Urteil, welches wegweisend für die Entwicklung des Mietrechts werden dürfte. Es schränkt die Zeiten ein, in denen auf dem Balkon einer Mietwohnung geraucht werden darf. Die Beklagten bekamen von den Richtern sogar einen konkreten Zeitplan für ihre Rauchpausen auf dem Balkon auferlegt, denn das Landgericht stufte den Zigarettenrauch als eine nachhaltige Beeinträchtigung der Wohnqualität der Nachbarn ein. Für Verstöße gegen das zu bestimmten Zeiten geltende Rauchverbot wurde den Beklagten eine Ordnungsstrafe von bis zu 250.000 Euro oder hilfsweise eine Ordnungshaft angedroht.

Wie kam es zu dem Urteil LG Dortmund 1 S 451/15?

Im konkreten Fall hatten sich Nachbarn darüber beschwert, dass der Zigarettenrauch vom Balkon ihrer stark rauchenden Nachbarn regelmäßig in ihre Wohnung zog. Sie behaupteten, sogar nachts extra aufstehen zu müssen, um ihre Wohnung lüften zu können. Deshalb reichten sie eine Klage beim Amtsgericht Dortmund ein. Die dortigen Richter wiesen die Klage nach einem Ortstermin ab, bei dem die behaupteten Geruchsbelästigungen nicht bestätigt werden konnten. Die Kläger erklärten sich mit der Abweisung ihrer Klage nicht einverstanden und zogen vors Landgericht.

Zu welchen Zeiten ist das Rauchen auf dem Balkon noch erlaubt?

Das Landgericht befragte mehrere Zeugen und kam zur Schlussfolgerung, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Mieter von den Rauchern ausgeht. Nun darf das Ehepaar nur noch nach festen Zeiten rauchen. Dafür legten die Richter dreistündige Abschnitte fest. Danach ist das Rauchen auf dem Balkon nur noch von 3.00 bis 6.00 Uhr, von 9.00 bis 12.00 Uhr, von 15.00 bis 18 Uhr sowie von 21.00 bis 24.00 Uhr erlaubt. In der restlichen Zeit dürfen die unterlegenen Kläger nur noch in ihrer Wohnung bei geschlossenen Fenstern rauchen.
Das Fazit dieses Urteils lautet, dass sich Raucher am besten nur Wohnungen in Häusern suchen sollten, in denen die Nachbarn ebenfalls rauchen, oder die obersten Etagen nutzen, da der Rauch üblicherweise nach oben abzieht.
Quelle: Landgericht Dortmund

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