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Urteil 21 U 9/16: Facebook muss keine Einsicht in Accounts von Toten gewähren

Im Verfahren unter dem Aktenzeichen 21 U 9/16 entschied das Kammergericht Berlin am 31. Mai 2017 zu Gunsten von Facebook. Die Betreiber des Social Networks müssen den Hinterbliebenen von Verstorbenen keinen Zugang zu den vollständigen Inhalten des Accounts gewähren. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn das Kammergericht hat den Klägern die Möglichkeit einer Revision beim Bundesgerichtshof gelassen. Nach den bisherigen Statements wollen die Kläger davon auch Gebrauch machen. Mit dem Urteil wurde auch das vom Landgericht Berlin gegen Facebook verhängte Zwangsgeld aufgehoben.

Welche Konsequenzen hat das Urteil zu Gunsten von Facebook?

Erhalten die Betreiber von Facebook verlässliche Hinweise darauf, dass ein Account-Inhaber verstorben ist, wird der entsprechende Account in den „Gedenkzustand“ versetzt. Das geschieht seit 2012 immer dann, wenn die Hinterbliebenen keine Löschung des gesamten Accounts beantragen. Von dem Übergang in den Gedenkzustand werden alle im Account vorhandenen Kontakte in einem speziellen Feed benachrichtigt. Zeitgleich werden sämtliche Möglichkeiten gesperrt, sich in den Account einzuloggen. Damit ist es auch unmöglich, Einblicke in die vom verstorbenen Account-Inhaber geführten Chats zu nehmen. Diese Praxis hat das Kammergericht Berlin mit dem aktuellen Urteil für rechtens erklärt.

Zu klären war bei dem Verfahren zum Zugang zu den Facebook-Accounts Verstorbener, ob diese als Teile des Erbes behandelt werden müssen. Diese Frage verneint das Urteil 21 U 9/16. Auch aus der elterlichen Sorge (im aktuellen Fall geht es um eine minderjährige Verstorbene) sowie der Pflicht zur Totenfürsorge lässt sich nach der Überzeugung der Berliner Richter kein Recht auf den Zugang zu den kompletten Inhalten ableiten. Die Richter begründen das damit, dass bei einem Komplettzugang die Rechte Dritter berührt werden. Dabei handelt es sich um die Kontakte, mit denen über Facebook private Nachrichten ausgetauscht wurden. Hier steht deren Recht auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte über den Wünschen der Hinterbliebenen. Dieses Schutzrecht ergibt sich parallel aus den gesetzlichen Regelungen zum Fernmeldegeheimnis.

Wie kam es zu dem Verfahren gegen Facebook?

Als Kläger bei dem Verfahren trat die Mutter eines minderjährigen Mädchens auf, welches im Jahr 2012 von einer Berliner U-Bahn überrollt und dabei getötet worden war. Die genauen Umstände konnten bis heute nicht abschließend geklärt werden. Vor allem steht nach wie vor die Frage im Raum, ob es sich um einen tragischen Unfall oder einen Suizid gehandelt hat. Die Mutter des Mädchens erhofft sich deshalb Hinweise aus der bei Facebook gespeicherten Kommunikation ihrer verstorbenen Tochter, mit denen ein Suizid ausgeschlossen oder bestätigt werden kann. Facebook sicherte der Familie im Kommentar zum Urteil Unterstützung zu. Wie diese konkret aussehen soll, blieb in dem Statement allerdings offen.

Quelle: offizielle PM des Gerichts auf berlin.de

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