Konkret geht es im
Was ändert sich durch das Urteil BVL 7/16 bei Hartz IV-Sanktionen?
Nicht nur in der kompletten Streichung der Bezüge bei Hartz IV sehen die Karlsruher Richter einen Verstoß gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Kürzung der Leistungen um 60 Prozent halten die Verfassungsrichter für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz. Dabei geht es um die bisher übliche grundsätzliche Anwendung, die auch keine Ausnahmen für Härtefälle zulässt. Außerdem kommen die Sanktionen derzeit auch dann zum Einsatz, wenn von vornherein feststeht, dass sie eine für den Einzelfall ungeeignete Maßnahme darstellen. Parallel kritisieren die Verfassungsrichter in der Begründung zum Urteil 1 BvL 7/16 die derzeit starre Dauer der Sanktionen über einen Zeitraum von drei Monaten. Das bedeutet in zahlreichen Fällen, dass Sanktionen in voller Höhe weiter bestehen, obwohl die Betroffenen Einsicht zeigen und ihr Verhalten vor dem Ablauf der Sanktionsdauer ändern. Den vollständigen Wegfall der Hartz IV-Leistungen durch Sanktionen kritisieren die Karlsruher Richter allein schon aufgrund der Tatsache, dass damit auch Zahlungen für die Unterkunft sowie die Kranken- und Pflegeversicherung entfallen.
Welche Änderungen greifen bei Hartz IV-Sanktionen durch das Urteil sofort?
Bis zu einer Neuregelung des Paragrafen 31a des SGB II können die Arbeitsämter die dort verankerten Sanktionen nur noch eingeschränkt anwenden. Sanktionen in Höhe von 30 Prozent bleiben komplett möglich, solange sie nicht zu einer „außergewöhnlichen Härte“ bei den Betroffenen führt. Der komplette Wegfall der Leistungen sowie die Sanktionen in Höhe von 60 Prozent sind de facto nicht mehr anwendbar, da das Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Umfang auf 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt und auch hier eine vorzeitige Aufhebung bei einer Änderung des Verhaltens der Leistungsbezieher vorsieht. Das heißt, es werden auch Änderungen am Paragrafen 31b des SGB II notwendig, da er derzeit für Sanktionen bei Hartz IV eine Mindestdauer von drei Monaten vorschreibt. Danach gelten aktuell Ausnahmen lediglich für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Quelle: PM 74/2019 Bundesverfassungsgericht, aktuelle Fassung SGB II
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