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BvR urteilt: Zweitwohnungssteuer ist verfassungswidrig

Die Berechnung der Zweitwohnungssteuer darf nicht auf der Grundlage der Einheitsbewertungen aus dem Jahr 1964 vorgenommen werden. Das hält das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig.

Das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer fiel in einem Verbund der Verfahren mit den Aktenzeichen 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13. Danach verstößt die derzeitige Vorgehensweise bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer gegen den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Artikel 3 verankerten Gleichheitsgrundsatz.

Wie begründet das Bundesverfassungsgericht das Urteil zur Zweitwohnungssteuer?

Das Hauptproblem bei der Zweitwohnungssteuer ist die Berechnung auf der Grundlage der zum 1. Januar 1964 ermittelten Werte. Sie werden aktuell mit dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet, um einen Mietwert als Basis der Steuerberechnung zu erhalten. Dabei bleibt eine ganze Reihe von Faktoren unberücksichtigt, die Auswirkungen auf den Wert von Grundstücken und Wohnungen haben. Als Beispiele benennt das Bundesverfassungsgericht veränderte Ausstattungen der Gebäude und Wohnungen sowie einen Ausbau der rund um die Objekte vorhandenen Infrastrukturen. Dadurch ergeben sich Wertverzerrungen, die letztlich zu ungerechten Unterschieden bei der Besteuerung der Zweitwohnungen führen. Solche Unterschiede können sich auch innerhalb von Kommunen beispielsweise in verschiedenen Stadtteilen und Ortsteilen ergeben. Allerdings setzen die meisten Kommunen stadtweit und ortsweit einheitliche Faktoren bei der Hochrechnung des Werts von Zweitwohnungen an. Das aktuelle Urteil bestätigt die Auffassung, welche die Karlsruher Richter bereits im Frühjahr 2018 im Verfahren BvG 148/147 zur Berechnung der Grundsteuer vertreten hatten.

Was ging dem Urteil des BvG zur Zweitwohnungssteuer voraus?

Geklagt hatten zwei Steuerpflichtige aus den Gemeinden Sonthofen und Oberstdorf in Bayern. Mit dem aktuellen Urteil wurden mehrere Entscheidungen von Vorinstanzen aufgehoben. Dazu gehören die Urteile Au 6 K 10.1088 und Au 6 K 12.956 des Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg sowie die unter den Aktenzeichen 4 ZB 11.2415 und 4 ZB 13.908 gefällten Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts. Beide betroffenen Kommunen wurden dazu verurteilt, bis Ende März 2020 die Satzungen über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer entsprechend zu ändern. Sollte da nicht geschehen, werden beide Satzungen auf der Grundlage des aktuellen Verfassungsgerichtsurteils nichtig. Auch die Kostenentscheidungen sind interessant. As Bundesverfassungsgericht entschied, dass in beiden Fällen zwei Drittel der Kosten und Auslagen durch die beklagten Kommunen und zu einem Drittel das Bundesland Bayern zu tragen haben.

Quelle: Bundesverfassungsgericht Verbundurteil 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13

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