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Urlaubsanspruch ist vererbbar

Stirbt ein Arbeitnehmer, haben dessen Erben Anspruch auf Ausgleichszahlungen für dessen Resturlaub. Das haben jetzt die Urteile in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 des Europäischen Gerichtshofs ergeben.

Damit erkannten die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, dass der Urlaubsanspruch auch über den Tod hinaus besteht. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können daher vom Arbeitgeber Ausgleichszahlungen für den noch nicht genommenen Jahresurlaub verlangen.

Erbrecht und Arbeitsrecht – der EuGH schafft Klarheit

Eigentlich war die Sachlage bereits klar – zumindest auf das Arbeitsrecht bezogen. Bereits 2014 entschieden die Richter am EuGH in Luxemburg, dass die Erben Anspruch auf Ausgleichszahlungen für noch nicht genommenen Urlaub des Arbeitnehmers haben. Das deutsche Arbeitsrecht war demnach nicht mit dem europäischen Arbeitsrecht vereinbar.

Jetzt wollte das Bundesarbeitsgericht allerdings wissen, ob sich die Rechtslage ändert, wenn man das deutsche Erbrecht, statt dem Arbeitsrecht heranzieht. In Deutschland gilt nämlich etwa, dass Urlaubsansprüche nicht Teil der Erbmasse werden können.

Ausgleichszahlungen sind vererbbar

Wie der EuGH nun klarstellte, kann der Anspruch des Arbeitnehmers auf die finanzielle Vergütung für den nicht beanspruchten Jahresurlaub auf seine Erben übergehen. Diese können sich auf das Unionsrecht berufen, sollte das nationale Recht diese Möglichkeit ausschließen.

Das Argument, dass der Jahresurlaub dazu diene, Arbeitnehmern Entspannung und Erholung zu verschaffen, und dies nach dem Ableben des Arbeitnehmers nicht mehr möglich sei, konnte der EuGH jedoch nicht entkräften. Tatsächlich hieß es, dabei handele es sich lediglich um einen Aspekt des Urlaubsanspruchs. Das Grundrecht auf Urlaub umfasse aber eben auch die Bezahlung während der freien Zeit.

Urlaubsanspruch verfällt auch ohne Urlaubsantrag nicht

Außerdem urteilte der EuGH über die Frage, ob der Anspruch auf Urlaub verfällt, wenn kein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Zugrunde lag eine Klage eines einstigen Rechtsreferendars des Landes Berlin. Er hatte in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub beantragt und klagte im Anschluss auf eine Ausgleichszahlung. Außerdem gab es einen zweiten Kläger, der bei der Max-Planck-Gesellschaft arbeitete und seinen Resturlaub trotz Aufforderung des Arbeitgebers bis zwei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses nicht genommen hatte.

Im EuGH-Urteil hieß es, der Anspruch verfällt nicht automatisch, nur weil kein Antrag gestellt wurde. Trotzdem gibt es keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn Arbeitnehmer ihren Resturlaub absichtlich verfallen lassen. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit geben, den Urlaub zu nehmen. Andernfalls besteht Anspruch auf das Geld.

Alle Fälle wurden jetzt an das Bundesarbeitsgericht zurück verwiesen, das die Klagen nun unter Berücksichtigung der neuen Urteile überprüfen muss.

Quelle: sun

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