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EuGH-Urteil C-41/17 – Stillende Frauen müssen nachts nicht arbeiten

Die Geburt eines Babys ist für viele Frauen das Größte. Dass sie den Nachwuchs versorgen, wickeln und füttern, ist selbstverständlich. Sie bekommen dafür aber meist nur einige Wochen nach der Geburt uneingeschränkt Zeit. Steht der Wiedereinstieg in den Job an, müssen Abstriche bei der Babyversorgung gemacht werden – aber nicht immer, wie der EuGH jetzt entschied.

Frisch gebackene Mamas wollen für den Nachwuchs nur das Beste und im Falle der Ernährung ist das das Stillen mit Muttermilch. Möglichst lange wollen dabei die meisten Frauen ihre Babys stillen, doch das korreliert oft mit der Schichtarbeit im Job. Genau darum ging es jetzt im EuGH-Urteil unter dem Aktenzeichen C-41/17.

Nachtarbeit für stillende Frauen tabu

In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von schwangeren und stillenden Frauen im Schichtdienst gestärkt. So können Frauen, auch wenn sie nur hin und wieder im Nachtdienst eingesetzt werden, verlangen, dass sie von diesem befreit werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Spanierin geklagt. Sie wollte das Arbeitsverhältnis während der Stillzeit ruhen lassen. Die Frau hat in einem Einkaufszentrum im Wachdienst gearbeitet, zum Teil auch in der Nacht. Zusätzlich forderte die Frau eine Sozialleistung, die nach spanischem Recht vorgesehen ist. Allerdings lehnte der Arbeitgeber die Forderungen ab und der Fall landete schließlich vor Gericht. Das Obergericht Galiciens hat ihn jetzt dem EuGH vorgelegt.

Keine Nachtarbeit in Schwangerschaft und Stillzeit

Die Richter am obersten europäischen Gericht haben entschieden, dass Schichtarbeiterinnen, auch wenn sie nur hin und wieder nachts arbeiten, als Nachtarbeiter einzustufen sind. Das EU-Recht verbietet allerdings schwangere und stillende Frauen zur Nachtarbeit zu verpflichten. Sie müssen dafür jedoch ein ärztliches Attest vorlegen.

Darüber hinaus haben die Richter entschieden, dass entsprechende Risikoprüfungen am Arbeitsplatz die „individuelle Situation“ der werdenden oder frisch gebackenen Mütter und ihrer Kinder berücksichtigen müssen. Nur dann könne eine Diskriminierung ausgeschlossen werden. Die abschließende Entscheidung muss jetzt aber wieder das Gericht in Galicien treffen.

In Deutschland gilt ein Beschäftigungsverbot für stillende Frauen zwischen 20 Uhr abends und sechs Uhr morgens. Auch an Sonn- und Feiertagen dürfen sie nicht arbeiten. Anfang des Jahres trat hierzulande jedoch ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft, das den Frauen mehr Wahlmöglichkeiten gibt. Möchten sie bis 22 Uhr oder am Wochenende arbeiten, dann dürfen sie das auch. Eine entsprechende Vereinbarung muss nur mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

Quelle: dpa

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