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Toilettengang ist Privatvergnügen – Urteil S 13 U 1826/17

Wer während der Arbeitszeit zur Toilette geht, der handelt rein privat. Die Absicherung durch die Berufsgenossenschaft greift bei einem Sturz auf der Toilette des Arbeitgebers nicht. Das hat jetzt das Sozialgericht in Heilbronn entschieden.

Daher gilt: Kommt es auf der Firmentoilette zu einem Sturz oder anderweitigen Verletzungen der Arbeitnehmer, so ist das kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, wie das Sozialgericht Heilbronn unter dem Aktenzeichen S 13 U 1826/17 entschied. Das Urteil wurde am gestrigen Mittwoch veröffentlicht.

Sturz auf Firmentoilette ist kein Arbeitsunfall

Geklagt hatte im zugrunde liegenden Fall ein Mechaniker, der bereits im Januar 2017 im Toilettenraum seines Arbeitgebers auf seifigem Boden ausgerutscht war. Er stürzte und schlug mit dem Kopf gegen das Waschbecken. Dadurch kam es zu einer Gehirnerschütterung, der Mann musste vier Tage lang ins Krankenhaus.

Die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte allerdings die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und begründete dies damit, dass der Toilettenbesuch rein privater Natur sei. Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht Heilbronn im Urteil S 13 U 1826/17 jetzt an.

Trotz rutschigem Boden trifft Arbeitgeber keine Schuld

Der Mann hatte argumentiert, dass der seifige und damit rutschige Boden in der Verantwortung des Arbeitgebers liege. Allerdings sahen die Richter das anders. Auch in öffentlichen und privaten Toilettenräumen können Fliesen nass und seifig sein. Daher liege in diesem speziellen Fall keine betriebliche Gefahr vor. Der Mechaniker hat gegen das jetzt veröffentlichte Urteil bereits Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.

Dabei hatte das Sozialgericht in Heilbronn schon 2012 einen ähnlichen Fall verhandelt. Damals hatte ein Daimler-Mitarbeiter geklagt. Er war in der Kantine auf verschütteter Salatsoße ausgerutscht und hatte sich den Arm gebrochen. Die Berufsgenossenschaft sah diesen Fall ebenfalls nicht als Arbeitsunfall an und erhielt vom Gericht Rückendeckung. In der Begründung hieß es, dass die Nahrungsaufnahme privater Natur sei und damit nicht in den versicherten Lebensbereich falle.

Trotzdem bleibt die weitere Entwicklung spannend, denn andere Sozialgerichte haben schon abweichende Urteile gefällt. In Dortmund etwa hatten Richter zuletzt entschieden, dass eine Industriekauffrau, die bei der Grillparty des Unternehmens betrunken auf dem Weg zur Toilette gestürzt war, diesen Sturz als Arbeitsunfall geltend machen könne.

Quelle: dpa

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