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Kündigungsschutz während der Schwangerschaft? Nicht immer

Wenn Frauen schwanger werden, brauchen sie sich in der Regel um ihren Job keine Sorgen mehr machen. Schließlich darf Schwangeren in Deutschland nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Es gibt allerdings Ausnahmen und die greifen bei Massenentlassungen.

Grund für den Kündigungsschutz für Schwangere ist, dass der Gesetzgeber einsieht, dass Frauen angstfrei und sicher durch die Schwangerschaft kommen sollen. Schließlich braucht das Land Nachwuchs und die Schwangerschaft an sich stellt schon eine enorme Belastung für den weiblichen Körper dar. So hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, mit denen Überlastungen der werdenden Mütter, Unfälle und Co. verhindert werden sollen. Auch soll die Mama in spe ein Anrecht darauf haben, nach der Entbindung, dem sich anschließenden Mutterschutz und einer etwaigen Elternzeit wieder sorgenfrei an ihren Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Doch es gibt Ausnahmen von diesen Schutzregelungen, eine davon wurde am Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verhandelt.

Bei Massenentlassungen schützt Schwangerschaft nicht vor Kündigung

Wenn Unternehmen Massenentlassungen vornehmen (müssen), sind werdende Mütter nicht geschützt. Allerdings müssten die Betroffenen über die Auswahlkriterien für die Entlassungen informiert werden. Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Mitarbeiterin einer spanischen Bank. Sie hatte in Spanien gegen ihre Entlassung geklagt. Das zuständige spanische Gericht hatte sich in diesem konkreten Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt, der klarstellen sollte, wie die EU-Richtlinie zum Kündigungsschutz für Schwangere auszulegen ist.

Laut der Richtlinie sind Kündigungen von Müttern und Müttern in spe ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Regelung sind „nicht mit ihrem Zustand im Zusammenhang stehende Ausnahmefälle“, so der EuGH. Diese unterliegen im Detail nationalen Regelungen.

Was gilt in Deutschland zum Kündigungsschutz für Schwangere?

In Deutschland ist in §17 des Mutterschutzgesetzes geregelt, dass die obersten Landesbehörden, die sich um den Arbeitsschutz kümmern, zuständig für den Mutterschutz sind. Je nach Land können sich Name und Zuschnitt teils deutlich unterscheiden, in der Regel sind aber die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Staatliche Ämter für Arbeitsschutz verantwortlich.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) äußerte sein Bedauern zu dem Urteil, wies aber gleichzeitig auf die Regelungen in Deutschland hin. Auch hierzulande gilt, dass Schwangeren in besonderen Ausnahmefällen gekündigt werden darf. Allerdings muss die zuständige Landesbehörde dem jeweiligen Einzelfall zustimmen und diese Zustimmung muss dem Arbeitgeber formal gesehen bereits vor dem Aussprechen der Kündigung vorliegen.

In Fachkreisen diskutiert man derzeit intensiv über den Kündigungsschutz bei Massenentlassungen. Am findet hierzu sogar ein Symposion des Bundesarbeitsgerichts in der Thüringer Landeshauptstadt Erfurt statt. Dort sollen auch die Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf deutsches Recht thematisiert werden.

Bereits im Juni 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht zugunsten einer Mutter in Elternzeit. Sie hatte gegen ihre Kündigung geklagt, allerdings erst in Karlsruhe Recht erhalten. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass es gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstoßen hätte, die Frau wegen der Elternzeit vom Massenentlassungsschutz auszuschließen.

Quelle: dpa

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