Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Handynummer geht Arbeitgeber nichts an

Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Im konkreten Fall ging es um ein Gesundheitsamt, welches Mitarbeiter abmahnte, weil sie nicht bereit waren, ihre private Handynummer an ihren Arbeitgeber zu geben.

Betroffen waren Mitarbeiter des Gesundheitsamtes Greiz. Sie waren regelmäßig für Bereitschaftsdienste eingeteilt und hinterlegten dafür ihre Festnetznummer beim Arbeitgeber. Die Herausgabe der privaten Handynummern verweigerten sie dem Gesundheitsamt aber. Daraufhin mahnte dieses die Mitarbeiter ab, die das nicht hinnehmen wollten und Klage dagegen erhoben. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Thüringen in Erfurt unter den Aktenzeichen 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17 entschieden, dass die Mitarbeiter Recht hatten. Der Arbeitgeber muss die Abmahnungen aus den Personalakten entfernen.

Private Handynummer nur im Ausnahmefall für Arbeitgeber

In der Urteilsbegründung hieß es, dass Mitarbeiter ihre private Handynummer grundsätzlich nicht bei ihrem Arbeitgeber angeben müssten. Er habe im Gegenteil nur in Ausnahmefällen ein Recht darauf, diese zu erfahren. Mit dem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Erfurt eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Gera aus dem letzten Jahr bestätigt. Gleichzeitig wurde noch einmal unterstrichen, wie wichtig der Datenschutz auch im Berufsleben ist.

Mitarbeiter müssen zur Ruhe kommen

Im jetzt entschiedenen Fall ging es um Mitarbeiter des Gesundheitsamtes, die an Werktagen nach dem Zufallsprinzip von Rettungskräften auf dem Handy angerufen werden sollten. Das aber ging den Mitarbeitern zu weit, weshalb sie die Herausgabe der Handynummer verweigerten.

Auch Richter Michael Holthaus entschied zugunsten der Arbeitnehmer. Wenn Arbeitgeber die Handynummern ihrer Mitarbeiter kennen, können sie sie quasi immer und überall erreichen. Die Mitarbeiter haben dann keine Chance mehr, wirklich zur Ruhe zu kommen. Laut Holthaus handelt es sich dabei um einen „erheblichen Eingriff in Persönlichkeitsrechte“, der hinnehmbar sei, wenn sich die Arbeit nicht anders sinnvoll organisieren lasse. Das sei jedoch in den zugrunde liegenden Fällen nicht so gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision beim Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: dpa

About Author