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Sterbehilfe Deutschland: Urteil 3 C 19.15 sorgt für Wende

Bisher war es in Deutschland unmöglich, Sterbehilfe zu leisten. Doch das hat sich mit dem bahnbrechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig unter dem Aktenzeichen 3 C 19.15 geändert. „In extremen Ausnahmesituationen“ könne es schwer kranken Menschen erlaubt sein, tödliche Medikamente zu beziehen, um eine schmerzfreie Selbsttötung vorzunehmen. In der Urteilsbegründung berief man sich auf das Persönlichkeitsrecht. Es müsse unheilbar kranken Menschen in bestimmten Situationen das Recht einräumen, selbst zu entscheiden, wann und wie man aus dem Leben scheiden wolle.

Wie kam es zum Urteil 3 C 19.15?

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Mann aus Braunschweig, der für seine mittlerweile verstorbene Frau kämpfte. Im Jahr 2002 erlitt die Frau einen Unfall, in dessen Folge sie vom Hals abwärts komplett gelähmt war. Nicht einmal das eigenständige Atmen war ihr möglich, stattdessen musste sie künstlich beatmet werden. Die Frau war Tag und Nacht auf medizinische Pflege und Betreuung angewiesen. Starke Schmerzen erlitt sie immer wieder aufgrund heftiger Krampfanfälle.

Die Frau empfand ihr Leben als unwürdig und wollte diesem ein Ende setzen. Daher beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis, insgesamt 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zu kaufen. Das Institut lehnte den Antrag unter Berufung auf das Betäubungsmittelgesetz ab. 2005 gelang es der Frau mit der Hilfe eines Sterbehilfevereins in der Schweiz, ihr Leben zu beenden.

Seither streitet ihr Mann sich vor Gericht um die Entscheidung des BfArM. Er klagte sich bisher erfolglos durch alle Instanzen, um die Entscheidung zu erzwingen, dass der Bescheid der Behörde rechtswidrig war. Bis 2012 dauerte es schließlich, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschied, dem Mann stehe ein Urteil zu.

Wann ist Sterbehilfe erlaubt?

Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit dem Urteil 3 C 19.15 die bisherigen Urteile aufgehoben. Im zugrunde liegenden Fall sei die Verweigerung eines Medikamentes zur Selbsttötung rechtswidrig gewesen. Mit dem Urteil wurden jetzt bisher versperrte Türen für ähnlich gelagerte Fälle geöffnet.

In der Urteilsbegründung verwies man auf das Grundgesetz. Die Artikel 1 und 2 im Grundgesetz enthalten Angaben zum Selbstbestimmungsrecht und dieses müsse in jedem Fall auch das Recht umfassen, seinem Leben ein selbstbestimmtes Ende zu setzen.

Allerdings erklärte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp im gleichen Atemzug, dass eine solche Ausnahmeregelung nur in besonderen Einzelfällen zu gewähren sei. Generell sei es tatsächlich aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes nicht möglich, die Erlaubnis für den Kauf einer tödlichen Dosis für den Selbstmord zu gewähren. Für schwer und unheilbar erkrankte Menschen müsse man aber Ausnahmeregelungen schaffen, wenn die Leidenssituation für sie unerträglich ist und die Patienten selbst entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen. Außerdem dürfe keine zumutbare Alternative vorhanden sein, wie etwa ein Abbruch der Behandlung, der palliativmedizinisch begleitet wird.

Kritiker sehen Urteil zu Sterbehilfe in Deutschland negativ

Der Mann freute sich jetzt zwar über das Urteil, muss jedoch auch eine bittere Pille schlucken: Die Richter ließen offen, ob es sich beim Fall seiner Frau tatsächlich um einen extremen Einzelfall gehandelt hat. Sie gaben lediglich an, dass das BfArM dies hätte prüfen müssen, was nun, nach dem Tod der Frau aber nicht mehr möglich sei.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz sieht das Urteil dagegen sehr kritisch. Mit der Entscheidung habe man ein praxisfernes Urteil gefällt, so Vorstand Eugen Brysch. Es gibt keine Definition dazu, was eine unerträgliche Leidenssituation sei. Zudem sei das Leiden eines Menschen weder objektiv messbar, noch juristisch klar definierbar.

Quelle: dpa

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