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EuGH C-568/15 – Interessantes Urteil zu Gebühren für 0180-Rufnummern

Viele Unternehmen nutzen als Rufnummer für ihren Kundendienst 0180-Rufnummern. Dafür müssen die Anrufer zusätzliche Gebühren bezahlen, die weit über den Kosten liegen, die für einen Anruf bei einer normalen Festnetznummer über die jeweilige Ortsvorwahl anfallen. Im Verfahren, welches vom Europäischen Gerichtshof am 2. März 2017 unter dem Aktenzeichen EuGH C-58/15 entschied, hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Durchbruch erzielt. Die bisher üblichen Aufschläge für Anrufe bei den 0180-Rufnummern für den Kundendienst lassen sich mit dem europäischen Recht nicht vereinbaren.

Mit dem Urteil wurden die Rechte der Verbraucher gestärkt

Bisher gab es im deutschen Verbraucherrecht keine konkreten Angaben, wie hoch die Gebühren sein dürfen, die für Anrufe beim Kundendienst erhoben werden dürfen. Bei dem Verfahren der Frankfurter Wettbewerbshüter gegen die comtech GmbH stellten die Luxemburger Richter nun klar, dass bei den Entgelten Schluss ist, die für einen „gewöhnlichen Anruf bei einer (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunknummer“ anfallen. Damit gibt es nun eine klare Definition des Begriffs „Grundtarif“, der bisher die Höhe der Entgelte für Anrufe bei Servicerufnummern in der Richtlinie 2011/83/EU begrenzte. Eine weitere Anmerkung der Europarichter im Verfahren EuGH C-568/15 machte deutlich, dass es bei der Bewertung der Gebühren keine Rolle spielt, ob das Unternehmen, welche eine 0180-Rufnummer verwendet, daraus Gewinne generiert.

Wie wurde das Urteil EuGH C-568/15 begründet?

Die Anrufe beim Kundendienst sind für die Verbraucher oft die einzige Möglichkeit, beispielsweise Rückfragen zu Produkten oder zu den Bedingungen der Gewährleistung zu stellen. Auch die Nutzung des Widerrufsrechts benannten die Richter in ihrer Begründung. Sie gehen davon aus, dass die höheren Gebühren der 0180-Rufnummern die Verbraucher davon abhalten könnten, von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Daraus lassen sich Wettbewerbsvorteile ziehen, die mit den europäischen Wettbewerbsrecht unvereinbar sind.

Quelle: PM 21/17 Gerichtshof der Europäischen Union

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