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EuGH Urteile C-157/15 und C-188/15 zum Kopftuch am Arbeitsplatz

Muslimische Frauen tragen ein Kopftuch und das wollen sie auch bei der Arbeit. Arbeitgeber tun sich schwer damit und laut den jüngsten EuGH-Urteilen C-157/15 und C-188/15 müssen Arbeitgeber das Kopftuch nicht unter allen Umständen tolerieren. Allerdings müssen für ein Kopftuch-Verbot am Arbeitsplatz gute Gründe vorliegen. Die Beurteilung obliegt den Gerichten, die sich allerdings an die Klarstellungen des EuGH halten müssen.

Worum ging es im Urteil C-157/15 zum Kopftuch am Arbeitsplatz?

In Belgien hatte eine Frau an der Rezeption bei einem Sicherheitsunternehmen bereits drei Jahre gearbeitet. Dann kündigte sie an, ihr Kopftuch künftig auch bei der Arbeit zu tragen. Der Arbeitgeber sprach ein Kopftuch-Verbot aus und berief sich dabei auf eine interne Arbeitsanordnung. In dieser hieß es, dass sichtbare Zeichen von „politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen“ nicht erlaubt seien. Riten, die sich daraus ergeben, dürfen nicht zum Ausdruck gebracht werden. Die Mitarbeiterin wollte auf ihr Kopftuch nicht verzichten und wurde deshalb mit einer Abfindungszahlung entlassen.

Der EuGH in Luxemburg sah das ähnlich wie der Arbeitgeber. Im zugrundeliegenden Fall sei keine unmittelbare Diskriminierung vorhanden gewesen. Es könne sich allerdings um eine mittelbare Diskriminierung handeln, wenn Personen mit bestimmter Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt würden. Von dieser „Diskriminierung“ könnte der Arbeitgeber jedoch Gebrauch machen, wenn es darum gehe, die Neutralität vor den Kunden zu gewährleisten.

Entscheidend ist außerdem, ob die Arbeitsanordnung sich nur auf Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt bezieht. Abschließend bewerten muss den Fall nun der belgische Kassationshof.

Urteil C-188/15 – ein komplexer Fall zum Kopftuch am Arbeitsplatz

Der zweite Fall kommt aus Frankreich. Eine Software-Designerin verlor ihren Job, weil sich ein Kunde darüber beschwert hatte, dass sie mit Kopftuch arbeitete. Der Arbeitgeber versuchte im Gespräch zu klären, dass die Software-Designerin beim nächsten Mal ohne Schleier arbeite, diese weigerte sich aber und wurde entlassen. Daraufhin klagte sie wegen Diskriminierung. In diesem Fall entschieden die Luxemburger Richter am EuGH, dass die Sachlage nicht eindeutig sei. Es sei unklar, ob das Arbeiten mit Kopftuch gegen betriebsinterne Regelungen verstoße. Daher hat man den Fall zur endgültigen Klärung an das Gericht in Frankreich zurück verwiesen.

In Deutschland ist die Lage ähnlich: Generell sind Kopftücher am Arbeitsplatz erlaubt, Einschränkungen sind aber möglich. Auch deutsche Gerichte müssen sich bei entsprechenden Fällen künftig an die Vorgaben aus den beiden Grundsatzurteilen halten.

Quelle: dpa

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