Beim Bundesverfassungsgericht waren gleich mehrere Beschwerden eingegangen, in welchen die Kläger die Überzeugung äußerten, dass der
Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen kann zurückgefordert werden
Das Resultat der im Verbund behandelten Verfassungsbeschwerden war die Forderung, dass die rechtlichen Regelungen zum Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen spätestens bis zum Jahr 2020 geändert werden müssen. Die derzeitige Praxis der Doppelterhebung für den Hauptwohnsitz und den Zweitwohnsitzt verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Grundgesetz. Bis dahin leitet sich aus dem Urteil eine Übergangsregelung ab. Betroffene können ab sofort für die Zukunft einen Antrag auf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung stellen. Außerdem können sie den bisher verfassungswidrig erhobenen Beitrag in voller Höhe zurückfordern, sofern sie einen Widerspruch gegen die Doppelterhebung bei den Landesrundfunkanstalten eingereicht haben. Dafür reicht ein formloser Antrag unter Berufung auf das aktuelle Urteil aus. Das Urteil gilt für folgende Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17
Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge mit Mischnutzung darf weiterhin erhoben werden
Eine der Verfassungsbeschwerden war von einer Autovermietung erhoben worden. Sie wurde im Rahmen des Sammelurteils abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass aus dem Grundgesetz keine Begründung abgeleitet werden kann, die gegen eine Erhebung eines Rundfunkbeitrags für teilweise oder gänzlich gewerblich genutzte Fahrzeuge spricht. Insbesondere bei Autovermietungen sehen sie keine Notwendigkeit einer Änderung, weil dort zusätzliche Gewinne über die Ausstattung der Mietfahrzeuge mit Empfangsgeräten generiert werden.
Auch an der Praxis, die Höhe des Rundfunkbeitrags in Gewerbebetrieben an die Zahl der Beschäftigten zu knüpfen, hatten die Richter des Bundesverfassungsgerichts nichts auszusetzen. In der Tatsache, dass als zweites Kriterium zur Bemessung der Höhe die Anzahl der Betriebsstätten herangezogen wird, sehen sie trotz der daraus resultierenden Unterschiede bei gleicher Beschäftigtenzahl keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes.
Quelle: Bundesverfassungsgericht PM 59/2018
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