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Bundesverfassungsgericht urteilt zur Fixierung in der Psychiatrie

Am 24. Juli 2018 fällte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil, von welchem die Rechte der Patienten massiv gestärkt werden. Gleichzeitig gehen davon Beschränkungen für die Rechte der Ärzte in der Psychiatrie bei der Fixierung von Patienten aus.

Mit dem aktuellen Urteil entschied das Bundesverfassungsgericht gleich zwei Verfassungsbeschwerden zur Fixierung in der Psychiatrie, die unter den Aktenzeichen 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 anhängig waren.

Eine längere Fixierung bedarf einer richterlichen Entscheidung

In beiden Verfahren wurde die Rechtswidrigkeit einer Fixierung allein aufgrund der Anordnung eines Arztes mit dem Artikel 104 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland begründet. Dort heißt es, dass für jede Freiheitsentziehung eine richterliche Entscheidung benötigt wird. Die Verfassungsrichter kamen in ihrem Urteil zu dem Schluss, dass es sich auch bei der Fixierung in der Psychiatrie um eine Freiheitsentziehung im Sinne dieser Rechtsnorm handelt. Allerdings machten sie eine Einschränkung. Die Fixierung bedarf danach dann keiner richterlichen Entscheidung, wenn von vornherein eine Dauer von höchstens einer halben Stunde umfasst. Das Bundesverfassungsgericht gibt in seiner Urteilsbegründung außerdem an, dass auch bei einer solchen Kurzzeitfixierung jeder Patient von jeweils einem Pfleger überwacht werden muss.

Aktuell bestehende Gesetzeslücke zur Fixierung muss geschlossen werden

Mit dem Urteil erhält die Bundesregierung die Auflage, spätestens bis zum Jahr 2019 eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen, bei denen die im Grundgesetz verankerten Rechte garantiert werden. Außerdem müssen viele Bundesländer ihre Regelungen zum Umgang mit Patienten in der geschlossenen Psychiatrie abändern.

Wissenswert ist, dass bis zum 30. Juni 2019 eine Übergangsregelung gilt, durch welche die Fixierung ohne richterliche Anordnung nicht rechtswidrig ist. Das zieht die Tatsache nach sich, dass einige Bundesländer dazu überhaupt noch keine gesetzliche Regelung haben. Diese Übergangslösung sehen die Verfassungsrichter durch die Schutzwürdigkeit Dritter als begründet, da von einzelnen Patienten in der Psychiatrie Gefahren für die gesamte Station ausgehen können, in welcher sie untergebracht sind.

Die Sicherung von Patienten mit einer „Zwangsjacke“ sowie die Unterbringung in einer „Gummizelle“ ist vom aktuellen Urteil nicht betroffen. Anwendbar ist das Urteil ausschließlich auf die 5-Punkt-Fixierung und 7-Punkt-Fixierung, die eine vollstände Immobilität der Patienten nach sich zieht. Hier muss neben der Beschränkung der persönlichen Freiheit auch beachtet werden, dass von der kompletten Immobilisierung der Patienten gesundheitliche Risiken ausgehen.

Quelle: PM 62/2018 Bundesverfassungsgericht

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