Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Bundesverfassungsgericht Urteil BvR 3080/09 zum Stadionverbot

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil veröffentlicht, welches bereits am 11. April 2018 zum Stadionverbot gefällt worden war. Das unter dem Aktenzeichen BvR 3080/09 gefällte Urteil ist ein Sieg für die Fußballvereine, die Zuschauer ausschließen wollen, die durch Vandalismus, Prügeleien oder andere Sicherheitsrisiken aufgefallen sind.

Mit dem aktuellen Beschluss, den das Bundesverfassungsgericht zum Stadionverbot fällte, wurden die Urteile der anderen Gerichte bestätigt, die sich bereits mit der Thematik befasst hatten. Das heißt, ein allgemeines Stadionverbot verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Was ging der Entscheidung zum Stadionverbot voraus?

Kläger im Verfahren ist ein Fan des Bundesligavereins FC Bayern München. Er hatte im Alter von 16 Jahren ein Spiel des Vereins im Jahr 2006 besucht, welches im Heimstadion des MSV Duisburg stattfand. Im Anschluss an das Spiel kam es zu massiven Auseinandersetzungen, bei denen sowohl Personenschäden als auch Sachschäden entstanden. Der Kläger gehörte zu einer Gruppe von rund 50 Beteiligten, die noch vor Ort festgenommen wurden. Gegen ihn wurde wegen Landfriedensbruch ermittelt, das Verfahren aber später wegen Geringfügigkeit eingestellt mit der Bitte an den Duisburger Fußballverein, gegen den Jugendlichen ein landesweites Stadionverbot zu verhängen. Gleichzeitig wurde er aus dem Verein FC Bayern ausgeschlossen. Da sich die Fußballvereine aufgrund einer Richtlinie des Deutschen Fußballbundes gegenseitig zur Verhängung solcher Stadionverbote berechtigt hatten, galt dieses für alle Spiele der 1. Und 2. Bundesliga sowie der Regionalligen.

Wie begründet das Bundesverfassungsgericht das Urteil zum Stadionverbot?

Bei der Entscheidung über diesen Fall mussten die Gleichbehandlungsgrundsätze aus dem Artikel 3 des Grundgesetzes ebenso hoch bewertet werden wie die Rechte auf den Schutz des Eigentums aus dem Artikel 14 des Grundgesetzes. Die Karlsruher Richter betonten, dass sich aus dem Artikel 3 kein prinzipielles Gebot ergibt, dass Rechtsbeziehung zwischen privaten Beteiligten grundsätzlich auf der Basis der Gleichheit zu gestalten. Bei einer solchen Wirkung würde die Vertragsfreiheit erheblich eingeschränkt, die in den deutschen Gesetzen an verschiedenen Stellen verankert ist. Gegen diese Auffassung verstößt auch die Tatsache nicht, dass die Spiele der deutschen Fußballvereine normalerweise jedermann offen stehen. Außerdem lag ein tatsächlicher Sachgrund für das verhängte Stadionverbot vor. Er scheidet nicht allein deshalb aus, weil das Verfahren wegen Landfriedensbruch zu Gunsten eines Stadionverbots eingestellt wurde.

Quelle: PM 29/2018 Bundesverfassungsgericht

About Author