Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Richter hält zum Walnussbaum

Balkon mit Blumen

Ein Richter hat es jetzt mit einem ungewöhnlichen Streit um einen Walnussbaum zu tun bekommen. Grundsätzlich reagieren die Bäume sehr empfindlich auf Rückschnitte. Das sah allerdings ein Mann aus Rheinland-Pfalz als nicht so dramatisch an und forderte, dass der Walnussbaum, der auf sein Grundstück ragte, entsprechend gekürzt wird.

Doch der Richter sprach sich für den Walnussbaum aus. Selbst wenn der Baum auf das Nachbargrundstück wachse, müsse dieser nicht sofort zurückgeschnitten werden, wenn dadurch die Gefahr bestehe, dass er abstirbt, hieß es im Urteil des rheinland-pfälzischen Landgerichts in Koblenz.

Walnussbaum darf über Jahre zurückgeschnitten werden

Den Angaben der Richter zufolge reicht es in einem solchen Fall aus, wenn die Äste, die über die Grundstücksgrenze hängen, über mehrere Jahre hinweg schrittweise zurückgeschnitten werden. Damit würde der Baum langfristig auf die vereinbarte Höhe und Breite gekürzt werden.

Laut Gericht haben sich die Nachbarn, die sich jetzt im Rechtsstreit befanden, schon 2015 darauf geeinigt, dass der Baumbesitzer die überhängenden Äste einkürzt. Allerdings sei dieser der Aufforderung bisher nicht nachgekommen. Bereits 2018 ging der Nachbar dann gerichtlich gegen den Walnussbaumbesitzer vor. Ihn störten sowohl die vom Baum fallenden Früchte, als auch die Blätter. Gleichzeitig verschatte der Baum seinen Pool, beklagte sich der Nachbar.

Walnussbaum teilweise zurückgeschnitten

Noch während der damalige Rechtsstreit lief, wurde der Baum teilweise zurückgeschnitten und auch ein Teil des Überwuchses entfernt. Das hat dem Nachbarn allerdings nicht ausgereicht. Der Baumbesitzer dagegen erklärte, dass der Baum bereits unter dem letzten Rückschnitt gelitten habe. Würde er diesen weiter schneiden, bestünde die Gefahr, dass der Baum abstirbt.

Das Gericht hat jetzt den Baumbesitzer angewiesen, den Überwuchs auf das Nachbargrundstück „uneingeschränkt“ zu beseitigen. Die Verschmutzung und Verschattung des Pools stellten den Richtern zufolge eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar.

Trotzdem erklärte das Gericht, dass der Baum nicht sofort zurückgeschnitten werden müsse, denn in diesem Fall bestünde die reale Gefahr, dass er abstirbt. Das käme dann faktisch einer Beseitigung des gesamten Baumes gleich und auf diese hat der Nachbar keinen Anspruch. Aufgrund seines Alters genieße der Baum zudem Bestandsschutz.

Quelle: AFP

About Author