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Reisen: Veränderte Flugzeiten müssen nicht gesondert mitgeteilt werden

Wer eine Reise bucht, der ist laut Ansicht der Richter des Amtsgerichts München dazu verpflichtet, sich über die Flugzeiten selbst zu informieren. Das ergibt sich aus dem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen AG 281 C 3666/13.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde vom Kläger eine Orient-Kreuzfahrt gebucht. Um an dieser teilzunehmen musste er jedoch erst nach Dubai fliegen. Die Buchungsbestätigung durch den Reiseveranstalter enthielt den Vermerk, dass der Abflug für die am 16. Dezember beginnende Reise bereits am Vortag stattfinden könne. Dies war auch in der Reisebeschreibung zu lesen. Dort stand ebenfalls, dass der Kunde die konkreten Flugzeiten mit den Reiseunterlagen erhält.


Etwa drei Wochen vor dem Beginn der Reise erhielt der Kunde dann seine Reiseunterlagen, in denen die Flugtickets mit dem Abflugtag des 15. Dezembers enthalten waren. Auch die konkreten Flugzeiten wurden angegeben. Dem Kunden fiel der frühere Abflug allerdings erst am 16. Dezember auf, als der Flieger bereits gestartet war. Er verlangte deshalb vom Reiseveranstalter den vollen Reisepreis zurück. Als der sich weigerte, zog der Kunde vor Gericht und scheiterte. Die Richter entschieden, dass es dem Reisenden durchaus zumutbar sei, dass er die Reiseunterlagen genau durchlese.

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