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Flüge stornieren – Geld zurück

Bisher war der Fall eindeutig: Wer bei einer Airline einen Flug buchte, musste ihn bezahlen. Wurde der Flug vom Fluggast storniert, blieb er auf den Kosten meist sitzen. Das Geld gab es nur in seltenen Fällen zurück, häufig wurden nicht einmal die Gebühren und Steuern erstattet. Das könnte sich jetzt ändern. Zumindest auf einen Teil des bereits gezahlten Flugpreises haben die Reisenden Anspruch bei Stornierung. Das gilt sogar dann, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airline etwas anderes steht, wie es oft bei nicht flexiblen Tarifen der Fall ist.

Der Reiserechtler Paul Degott erklärt, dass sich Fluggäste künftig auf ein entsprechendes Urteil berufen können. Und die Ansprüche können sogar für drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Landgericht Frankfurt am Main entscheidet über Flug-Stornos

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit seinem Urteil unter dem Aktenzeichen LG 2-24 S 152/13, dass Reisende Anspruch auf Erstattung des Flugpreises hätten. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin Flüge für 604,32 Euro gebucht. Diese stornierte sie jedoch mehr als ein halbes Jahr vor dem Abflugdatum und kündigte damit auch den Beförderungsvertrag. Sie forderte die bereits gezahlten Beträge von der Airline zurück, die sich weigerte.

Die Richter am Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Airline in diesen Fällen mit dem Fluggast abrechnen muss. Sie muss offenlegen, ob sie die Flugtickets anderweitig verkaufen konnte und wenn ja, zu welchem Preis. Die Richter schätzen, dass bei einer Stornierung mehr als ein halbes Jahr vor dem Abflug die Tickets zu mindestens dem gleichen Preis weiter verkauft werden könnten. Das Gegenteil sollte die Airline nach Aufforderung des Gerichts beweisen, konnte es aber nicht. Daher muss sie den gesamten Flugpreis zurückerstatten.

Fluggesellschaft aus dem Ausland kann in Deutschland verklagt werden

Reiserechtler Degott sieht in dem Urteil noch eine weitere Besonderheit: Die Airline hat ihren Sitz in Italien und berief sich darauf, dass der Gerichtsstand ebenfalls Italien sei. Die Richter widersprachen diesem Argument jedoch. Sofern sich die Airline in der EU befindet und Leistungen in einem anderen Land erbringt, kann sie auch in diesem verklagt werden. Der Flug sollte in Deutschland starten, also sei das deutsche Gericht auch zuständig.

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