Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Neuregelungen bei der Mehrwertsteuer ab 2015

Mit einem neuen Jahr kommen auch immer Änderungen auf die Bürger zu. Vor allem die Veränderungen bei der Mehrwertsteuer ab dem 01.01.2015 werden dabei derzeit heftig diskutiert. Das EU-Mehrwertsteuerpaket sieht vor allem Veränderungen für Unternehmen aus den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienstleistungen vor.

Sind diese Firmen auch im EU-Ausland tätig, galt bisher folgende Regel:

  • Privatkunden ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) musste die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden.
  • Firmenkunden mit eigener USt-ID mussten diese Mehrwertsteuer nicht an den Dienstleister zahlen.

Künftig wird sich dies ändern. Für Privatkunden gilt, dass ihnen die Umsatzsteuer berechnet werden muss, die im jeweiligen EU-Land gilt.

Welche Unternehmen müssen sich an das neue EU-Mehrwertsteuerpaket halten?

Betroffen sind wie eingangs erwähnt alle Unternehmen aus den Bereichen Rundfunk, Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen. Gerade die Branche in letzterem Bereich ist sehr groß. Zu diesen Dienstleistungen zählen nämlich unter anderem:

  • Webhosting,
  • Fernwartung,
  • Software-Dienstleistungen,
  • Erstellung von digitalem Content (Musik, Bilder, Texte, E-Books usw.)
  • Datenbank-Erstellung,
  • Online-Markplätze u.v.m.

Das MOSS Verfahren zur Vereinfachung

Das so genannte MOSS Verfahren soll die neuen Regelungen zur Umsatzsteuer leichter umsetzbar machen. Das Kürzel steht für Mini One Stop Shop Verfahren. Um die Richtlinien tatsächlich umsetzen zu können, müssten Unternehmen sich in allen Ländern, in denen ihre Kunden sitzen, umsatzsteuerlich registrieren lassen und in diesen Ländern auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Das ist aber kaum dem viel zitierten Ziel des Demokratieabbaus dienlich.

Deshalb hat man beschlossen, dass MOSS Verfahren einzuführen. Dieses sieht vor, dass man sich ausschließlich im eigenen Land für das Verfahren registrieren soll. Die Europäische Kommission will daher für die Registrierung ein eigenes Webportal entwickeln. Auf deren Internetseiten können sich interessierte Unternehmen informieren. Auf diesem Webportal schließlich kann unter Angabe der lokalen Steuernummer die Registrierung erfolgen. Anschließend müssen Unternehmen neben der Umsatzsteuererklärung und einer eventuell nötigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) auch noch Erklärungen über die erzielten Umsätze abgeben. Diese werden quartalsweise fällig.

Quelle: EU Kommission

About Author