Über die
Verordnung setzt klare Fristen und Grenzen
Die in Zukunft gültige EU-Fahrgastrechteverordnung unterscheidet zwischen einem Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und einem Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigungen beläuft sich bei einer Verspätung ab einer Stunde auf 25 Prozent des Ticketpreises. Bei Verspätungen ab zwei Stunden werden 50 Prozent des Ticketpreises fällig. Vorteilhaft für Eisenbahnreisende ist die Tatsache, dass die Verordnung eine Bearbeitung der geltend gemachten Ansprüche binnen eines Monats vorschreibt. Diese Frist umfasst auch die Realisierung der Übergabe der zuerkannten Entschädigung. Außerdem können die betroffenen Fahrgäste darauf bestehen, diese Entschädigung als Geldbetrag zu erhalten. Zwar dürfen die Eisenbahnunternehmen Entschädigungsansprüche unterhalb eines bestimmten Betrags ausschließen, aber die Verordnung schreibt vor, dass diese Grenze bei maximal 4 Euro pro Fahrkarte liegen darf. Allerdings müssen betroffene Fahrgäste darauf achten, dass die Frist für die Einreichung der Anträge auf drei Monate begrenzt wurde. Die Deutsche Bahn kündigte in ihrem offiziellen Kommentar zur neuen EU-Fahrgastrechte an, dass sie diese Frist „sehr kulant“ handhaben will.
In welchen Fällen schließt die EU-Fahrgastrechteverordnung eine Entschädigung aus?
Wer bereits beim Fahrkartenkauf auf eine Verspätung hingewiesen wurde, hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Das gilt auch dann, wenn das Eisenbahnunternehmen durch die Bereitstellung alternativer Mittel zur Fortsetzung der Fahrt erreicht, dass die Verspätung am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt. Zudem sieht die neue EU-Fahrgastrechteverordnung einen Wegfall der Entschädigungsansprüche für „außergewöhnliche Umstände“ vor, die nicht in den Verantwortungsbereich der Eisenbahnunternehmen fallen. Dafür benennt die Verordnung als Beispiele Kabeldiebstähle und andere Sabotageakte, Strafverfolgungsmaßnahmen, terroristische Handlungen, Notfälle im Zug, Personen auf den Gleisen sowie Naturkatastrophen.
Welche Ausnahmen benennt die Ausschlussregelung?
Der Ausschluss der Entschädigungsansprüche gilt jedoch nicht für Zugausfälle und Verspätungen, die durch Streiks der Angestellten der Eisenbahngesellschaften entstehen. Dieser Fakt ist mit Blick auf weitere Streiks der EVG und im Herbst durch die GDL-Tarifverhandlungen drohende Warnstreiks wissenswert. Auch Unterlassungen und Handlungen der Bahnhofs- und Gleisinfrastrukturbetreiber, die zu Zugverspätungen führen, schließen einen Anspruch auf Entschädigung nicht aus.
Unter den Begriff Naturkatastrophen im Sinne der EU-Fahrgastrechteverordnung Eisenbahn fallen keine Folgen von „normalen“ Unwettern. Das heißt, bei Verspätungen durch Unwetter ist ein Ausschluss der Entschädigungsansprüche nur dann gegeben, wenn es sich um sogenannte „Jahrhundertereignisse“ handelt. Die Deute Bahn benennt als Beispiel die Flutkatastrophe aus dem Jahr 2021 in Westdeutschland. Gleichzeitig kündigt sie in ihrem offiziellen Statement Kulanz über die Ausgabe von Ticketgutscheinen an.
Quelle: Amtsblatt Europäische Union, Deutsche Bahn
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