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Gebäudeenergiegesetz: Sofortige Entscheidung im Bundestag unmöglich

Plenarsaal Bundestag

Für die Bundesregierung wird es eng, denn ein Gerichtsbeschluss verhindert, dass der Bundestag die Änderungen am Gebäudeenergiegesetz beschließen kann.

Eigentlich sollte das Gebäudeenergiegesetz den Bundestag noch in der ersten Juliwoche 2023 passieren. Eigens deshalb hatte die Bundesregierung in den letzten Wochen kräftig aufs Tempo gedrückt. Doch nun wird ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum „Bremsklotz“, der am 5. Juli 2023 unter dem Aktenzeichen 2 BvE 4/27 ergangen ist. Er wurde nach dem offiziellen Statement der Karlsruher Richter/-innen von einem Bundestagsmitglied erwirkt.

Ist der Beschluss das komplette Aus für das Gebäudeenergiegesetz?

Die Änderungen am 2020 geschaffenen Gebäudeenergiegesetz sind damit nicht vom Tisch. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung lediglich eine Verabschiedung noch in dieser Woche im Deutschen Bundestag blockiert. Sie sollte nach der aktuellen Terminierung am 7. Juli 2023 geschehen. Doch die Auswirkungen sind größer, als dieser Sachverhalt auf den ersten Blick nahelegt. Die Blockade einer Bundestagsentscheidung in der Kalenderwoche 27/2023 bedeutet eine Verschiebung der Gesetzesänderung um mindestens zwei Monate. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass die Entscheidung im Bundestag am letzten regulären Sitzungstag vor der Sommerpause fallen sollte. Das Parlament tagt nach dem offiziellen Terminplan (Stand 6. Juli 2023) erst am 4. September 2023 wieder.

Wie kam es zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts?

Ein Bundestagsmitglied der CDU/CSU-Fraktion sah der Klagebegründung nach seine Rechte zur gründlichen Prüfung von Beschlussvorlagen für den Deutschen Bundestag verletzt. Dabei geht es vor allem um den Zeitfaktor. Zuletzt wurden im Tagestakt Resultate der Änderungsvorschläge für das Gebäudeenergiegesetz vorgelegt. Dazu gehörte auch ein insgesamt 118-seitiges Dokument, das den Bundestagsabgeordneten erst am 30. Juni 2023 zugänglich gemacht wurde. Weitere Änderungsvorschläge stammen vom 4. Juli 2023. Das klagende Bundestagsmitglied ist der Meinung, dass der zur Verfügung stehende Zeitrahmen zu kurz für die eingehende Beschäftigung mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ist und forderte deshalb in seiner Klage eine Mindestfrist von 14 Tagen. Die nun als Beschluss verhängte Einstweilige Anordnung klärt die Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Forderung nicht abschließend. Zu diesem Rechtsmittel hat das Bundesverfassungsgericht gegriffen, weil eine Beurteilung der Rechtslage rund um den Eilantrag nicht sofort möglich ist.

Quelle Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 2 BvE 4/23, Deutscher Bundestag

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