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Solarausbau: Änderungen am Bundeskleingartengesetz abgelehnt

Renewable energy of solar panels. Solar panels on a background of blue sky.

Einige Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz sind nicht mehr zeitgemäß. Das soll sich nach dem Willen des Bundesrats schnellstmöglich ändern.

Beim Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien zählt auch jeder kleine Beitrag. Doch an einigen Stellen verbieten oder erschweren gesetzliche Regelungen die Umsetzung. Zwar hat die Bundesregierung allein mit der Debatte um den Bundeshaushalt 2024 große Probleme zu lösen, aber sie muss sich parallel auch mit der Lösung vermeintlich kleiner Probleme kümmern. Dazu zählt aktuell nach der Auffassung des Bundesrats eine notwendige Änderung am Bundeskleingartengesetz.

Was muss im Bundeskleingartengesetz geändert werden?

Eine verbindliche Definition des Begriffs Kleingarten findet sich im Paragrafen 3 des Bundeskleingartengesetzes. Er legt fest, dass die Fläche einer Gartenlaube maximal bei 24 Quadratmeter (inklusive überdachter Terrasse) liegen darf. Zudem dürfen Gartenlauben keine Einrichtungen und Ausstattungen enthalten, durch die eine Nutzung zum „dauernden Wohnen“ möglich macht. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für Eigentümergärten. Das heißt, hier spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Gartenlaube auf einem eigenen Grundstück oder einem gepachteten Stück Land handelt. Die Angaben zur zulässigen Ausstattung schließen nach der Auslegung der Gerichte und des Bundesrats die Installation einer Solaranlage zur Eigenversorgung aus. Genau diesen Ausschluss will der Bundesrat mit der vorgeschlagenen Änderung beseitigen.

Was will der Bundesrat in Kleingärten genau erlauben?

Wären die vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesänderungen beschlossen worden, würden für Kleingärten künftig ähnliche Regelungen gelten, wie sie zuletzt für die sogenannten Balkonkraftwerke geschaffen wurden. Eine Solaranlage in einem Kleingarten sollte danach eine Stromleistung von maximal 800 Watt haben dürfen. Das reicht für den Betrieb elektrischer Kleingeräte sowie zum Laden mobiler Kommunikationsgeräte aus, ist aber zu wenig, um typische Haushaltsgroßgeräte (die beim Dauerwohnen zum Einsatz kommen) versorgen zu können. Allerdings hält die Bundesregierung nach ihrem dazugehörigen Statement eine solche Änderung des Bundeskleingartengesetzes nicht für notwendig. Danach erlaubt bereits die jetzige Regelung die Installation von Solaranlagen, die beispielsweise Energie für den Betrieb von Gartengeräten liefern. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bundeskleingartengesetzes würden Teile der Nutzung von Solaranlagen sogar unnötig eingeschränkt. Als Beispiel dafür nannte die Bundesregierung Gemeinschaftsanlagen der Kleingartenvereine, bei denen die Solarmodule auf die Dächer mehrerer Gartenlauben verteilt sind.

Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 20/9645

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