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Mieter müssen bei Auszug nicht zwangsläufig renovieren

Bei einem Auszug verlangen Vermieter häufig von ihren Mietern, dass diese die Wohnung frisch renoviert, gestrichen und tapeziert übergeben. Wegen genau dieser Forderung kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Streit, teils so heftig, dass diese Streitigkeiten von den Gerichten geklärt werden mussten.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen und mehrere Klauseln zu den Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen gekippt. In den Urteilen, die zu drei Fällen am Mittwoch ergingen, heißt es, dass eine Renovierung beim Auszug nicht verlangt werden kann, wenn die Wohnung vor dem Einzug bereits unrenoviert übergeben wurde. Auch bei einer nur geringen Abnutzung der Immobilie darf der Vermieter die Renovierung beim Auszug nicht verlangen.

BGH entscheidet zugunsten der Mieter und kippt eigene Rechtsprechung

Mit den neuen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine eigene Rechtsprechung gekippt. Bereits 1988 entschied man nämlich, dass Mieter die nötigen Schönheitsreparaturen durchzuführen hätten, wenn sie aus der Wohnung wieder ausziehen – und zwar unabhängig davon, in welchem Zustand sie die Wohnung einst übernommen hatten. Genau dies gilt jetzt nicht mehr. Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, muss der Mieter beim Auszug nicht renovieren, denn dann müsste er Gebrauchsspuren des Vormieters mit beseitigen. Und genau das ist nach Ansicht des BGH nicht rechtens. Die Regelungen sollen unabhängig von den Klauseln im Mietvertrag auch für Altverträge gelten.

In der Praxis gestaltet sich die Thematik aber als etwas schwierig. Denn die Beweise für die unrenovierte Wohnungsübernahme muss der Mieter bringen. Empfehlenswert sind daher Fotos vom Zustand der Wohnung bei Anmietung, Zeugen oder ein Übergabeprotokoll.

Weniger Renovierungsarbeiten bei geringer Abnutzung der Mietwohnung

Vor acht Jahren entschied der BGH-Senat, der für das Mietrecht zuständig ist, dass bei einem geringen Abnutzungsgrad ein prozentualer Abschlag für die Renovierung gezahlt werden muss. Dieser Abschlag war allerdings flexibel gestaltet, so dass Quotenzahlung und Mietdauer nicht fest einander zugeordnet wurden. Zahllose Mietverträge sind daraufhin mit diesen Regelungen abgeschlossen worden. Darin hieß es, dass ein kompletter Neuanstrich nach sieben Jahren fällig sei, bestimmte Räume, wie etwa die Küche, aber schon früher neu gestrichen werden müssten.

Der prozentuale Kostenanteil, der gezahlt werden sollte, ergab sich bei extrem geringer Abnutzung oder einer sehr kurzen Mietzeit. Dieser Kostenanteil wurde vom BGH jetzt gekippt, denn die Quote lasse sich laut Aussagen der Richter nicht realistisch ermitteln. Für die Teilabnutzung haben Vermieter also keinen Anspruch mehr auf die Kostenbeteiligung des Mieters.

Quelle: FR-Online

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