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Mehr Klarheit bei Reiseangeboten: Endpreis muss angegeben werden

Für Reisende gibt es demnächst mehr Klarheit bei der Buchung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (Aktenzeichen OLG 9 U 1324/13).  Zugrunde lag eine Werbung von einer Reisegesellschaft. 2012 wurde die Werbung in einer Zeitschrift veröffentlicht, sie bot eine Kreuzfahrt und Badeurlaub an. Allerdings waren im Preis die Servicegebühren, die pro Person und Tag anfallen, nicht enthalten. Diese wurden lediglich als Sternchentext angegeben. Gegen die Werbung hatte ein Verein Klage eingereicht.

Schon das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro angedroht. Das OLG hat die Entscheidung jetzt bestätigt.

Wettbewerbsrechtliche Vorschriften bei Reise-Anzeige nicht eingehalten

Als Begründung gaben die Richter an, dass mit dem Sternchentext die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten worden seien. Die Werbung verstößt zudem gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Preisangabenverordnung, weil sie beim Verbraucher zu Missverständnissen führen kann. Ziel dieser Gesetze ist es, dass Verbraucher vollständig und klar über alle anfallenden Kosten bei der Reisebuchung informiert werden. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben gewesen, heißt es weiter.

Die Richter urteilten, dass die Werbeanzeige des Reiseveranstalters nicht weiter genutzt werden dürfe. Zudem müssten entsprechende Angaben in den Katalogen der Veranstalter ab Ende 2014 entsprechend umgestellt werden. Bisher ist das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig.

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