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Kitaplatz-Anspruch auch an neuem Wohnort

Ein aktuelles Urteil rund um Kitaplätze lässt Eltern aufhorchen: Es besteht nämlich auch dann ein Rechtsanspruch darauf, wenn man erst vorhat, in eine andere Stadt umzuziehen.

Eine Familie aus Nordrhein-Westfalen will nach Marl umziehen. Bereits am 30. April, also Monate vor dem Umzug, hatten die Eltern einen Antrag auf einen Kitaplatz für ihr dreijähriges Kind gestellt. Die Stadt Marl wollte diesen nicht gewähren, weil die Familie zum damaligen Zeitpunkt noch in Bottrop lebte.

Urteil 10 L 1080/19: Kitaplatz-Anspruch auch bei Umzug

Die Eltern klagten gegen die Stadt und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am Dienstag unter dem Aktenzeichen 10 L 1080/19 in einem Eilbeschluss entschieden, dass die Stadt Marl sofort einen Kitaplatz zur Verfügung stellen muss.

In der Urteilsbegründung hieß es, dass der Rechtsanspruch auf die Betreuung nicht verfallen könnte, nur weil die Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in einer anderen Stadt lebten. Allerdings ist der Eilbeschluss bislang nicht rechtskräftig. Die Stadt Marl kann noch vor das Oberverwaltungsgericht ziehen.

Kitaplatz kann vor Umzug beantragt werden

In der Begründung zur Ablehnung hatte die Stadt Marl argumentiert, dass ein Antrag auf einen Kitaplatz erst gestellt werden könne, wenn die Familie auch in der Stadt lebe und dort gemeldet sei. Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Schließlich sei nur durch einen frühzeitigen Antrag zu gewährleisten, dass das Kind sofort nach dem Umzug einen Kitaplatz habe. Eltern sind zudem verpflichtet, dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme ihren Bedarf anzuzeigen.

Nach Angaben eines Sprechers prüft die Stadt nun, ob sie Beschwerde einlegt. Nähere Angaben zu dem konkreten Fall wollte der Sprecher nicht machen. Er erklärte lediglich, dass man alles dafür tue, „zusätzliche Kitaplätze zu schaffen“. Aktuell fehlen in Marl 392 Kitaplätze, 158 davon für Kinder über drei Jahren. Diesen Mangel erklärte der Sprecher damit, dass „die Nachfrage deutlich größer als ursprünglich prognostiziert“ ist.

Generell hat jedes Kind in Deutschland ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr besteht zudem ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung.

Quelle: dpa

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