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Kindesunterhalt 2015: Düsseldorfer Tabelle neu gefasst

Am 1. August 2015 trat in Deutschland die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Das ist die Basis, auf der von den Jugendämtern und Gerichten die Höhe des für ein Kind der von den Eltern zu zahlende Unterhalt festgelegt wird. Das dazugehörige „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ hatte erst am 22. Juli 2015 den Bundestag passiert. Dabei handelt es sich um die erste Anhebung der Unterhaltssätze seit fünf Jahren, denn in den vergangenen Jahren wurden lediglich die Selbstbehalte der barunterhaltspflichtigen Elternteile angepasst, was sich für die unterhaltsberechtigten Kinder nachteilig ausgewirkt hatte.

Was ändert sich mit der neuen Düsseldorfer Tabelle?

Für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr liegt der Unterhalt bei einem Nettoeinkommen von bis zu 1.500 Euro nun bei 328 Euro pro Monat. Kinder in der Altersgruppe 6 bis 11 Jahre haben bei dem gleichen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nunmehr Anspruch auf 376 Euro pro Monat. Den 12- bis 17-jährigen Kindern wird nach der neuen Düsseldorfer Tabelle ein Monatsunterhalt von 440 Euro zugestanden. Ab dem 18. Geburtstag erhöht sich der Unterhaltsanspruch auf 504 Euro monatlich. Wer mehr zwischen 2.301 und 2.700 Euro netto verdient, muss künftig 378/433/506 bzw. 580 Euro zahlen. Diese Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle sind aber darauf abgestellt, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nur für ein Kind Unterhalt zahlen muss. Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, werden Abschläge zu diesen Beträgen vorgenommen.

Änderungen auch beim Kinderfreibetrag und beim Entlastungsbetrag

Nicht nur die Düsseldorfer Tabelle wurde mit dem neuen Gesetz überarbeitet. Rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhalten Eltern auch einen erhöhten Kinderfreibetrag in der Einkommenssteuer. Er wurde um 144 Euro erhöht und beläuft sich nunmehr auf 4.512 Euro. Der Entlastungsbetrag für alleinstehende Elternteile wurde ebenfalls angepasst. Wer ein Kind ohne Partner erzieht, kann ab 2015 einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro steuerlich geltend machen. Für jedes weitere Kind ist eine Erhöhung um 240 Euro pro Jahr nach dem neuen Gesetz vorgesehen.

Quelle: Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 30 vom 22. Juli 2015

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